Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  143

gericht  am  14.  Juni  1893  dieses  Urtheil  zu  2  dahin
abgeändert,  daß  die  Beklagte  nur  verurtheilt  wird,  dem
Kläger  allen  in  den  drei  Jahren  von  1886  bis  1888  durch
die  Verunreinigung  des  Wassers  verursachten  Schaden
zu  ersetzen,  der  darin  besteht,  daß  1)  die  Fische  in  dem
Mühlgraben  vernichtet  werden  und  2)  dem  Kläger  die
Benutzung  des  an  seiner  Mühle  vorbeifließenden  Wassers
zu  Haus=  und  Wirthschaftszwecken  entzogen  wird,  und
daß  mit  seinen  weitergehenden  Schadens
der  Kläger  abgewiesen  wird,  im  Uebrigen  aber  die  Berufung
  zurückgewiesen.

Die  Revision  der  Beklagten  und  die  Anschlußrevision
des  Klägers  wurden  zurückgewiesen.

Aus  den  Gründen:  .  .  Bei  dem  durch  Immissionen
  verursachten  Schaden  ist  davon  auszugehen,
daß  an  sich  jeder  Eingriff  des  einen  Nachbarn  in  die
Rechtssphäre  des  anderen  rechtswidrig  ist.  Nur  die
Rücksicht  darauf,  daß,  abgesehen  von  dem  gleichen  Recht
des  Nachbarn,  jeder  Eigenthümer  auf  seinem  Grund  und
Boden  frei  zu  schalten  befugt  ist.  führt  zu  der  durch
Wissenschaft  und  Rechtsprechung  anerkannten  Ausgleichung,
daß  der  Nachbar  Eingriffe,  die  das  Gemeinübliche  nicht
überschreiten,  sich  gefallen  lassen  muß.  Immerhin  aber
handelt  derjenige,  der  von  seinem  Grundstücke  aus  in
den  Rechtskreis  des  anderen  übergreift,  auf  eigene  Gefahr.
  Sind  die  Vorkehrungen,  die  er  dabei  trifft,  von
dem  Erfolge  begleitet,  daß  dem  Nachbar  durch  die  an
sich  unzulässige  Immission  eine  Störung  überhaupt  nicht,
oder  doch  nicht  in  einem  das  Gemeinübliche  übersteigendem
  Maße  erwächst,  so  wird  dem  Nachbar  weder  der
negatorische  Anspruch  auf  Abstellung  der  Immission  gegeben,
  noch  erwächst  ihm  ein  Schadensanspruch.  Erweisen
sich  die  getroffenen  Vorkehrungen  aber  ganz  oder  theilweise
  erfolglos,  so  muß  der  eingreifende  Nachbar,  selbst
wenn  er  alles  gethan  hat,  was  in  seinen  Kräften  stand,
um  den  Eingriff  unschädlich  zu  machen,  sich  nicht  blos
fernerer  Eingriffe  enthalten,  sondern  auch  den  Schaden

satzansprüchen
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