144  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

tragen,  der  durch  die  bisherigen  verursacht  ist.  Sein
Verschulden  liegt  schon  darin,  daß  er  in  eine  fremde
Eigenthumssphäre  übergreift.  In  gleichem  Sinne  ist
sowohl  von  dem  Preußischen  Obertribunal  in  dem  Plenarbeschluß
  vom  7.  Juni  1852  (Entsch.  Bd.  23  S.  252  ff.
insbesondere  S.  269),  als  auch  in  verschiedenen  Urtheilen
des  Reichsgerichts  (vgl.  besonders  das  Urtheil  des  erkennenden
  Senats  vom  11.  November  1891  V.  165/91)
ausgeführt,  daß  die  Errichtung  und  der  Betrieb
gewerblicher  Anlagen  zu  den  freien  Handlungen
  gehört,  deren  unmittelbare  Folgen
allemal,  deren  mittelbare  Folgen,  soweit  er
sie  vorausgesehen  hat,  von  dem  Handelnden
vertreten  werden  müssen  (Pr.  LR.  Thl.  I  Tit.  3
§§  7,  8),  und  ein  Versehen  enthält,  sobald  dadurch
dem  Nachbar  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge
ein  Schaden  zugefügt  werden  kann.  Wenn  man  auch
letztere  Beschränkung  voll  aufrecht  erhält,  so  kann  es  doch
im  vorliegenden  Falle  nach  der  aus  dem  S.'schen  Gutachten
  entnommenen  Feststellung,  daß  Wucherungen  des
schädlichen  Sphaerotiluspilzes  den  Abwässern  von  Zuckerfabriken
  eigenthümlich  seien,  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  die  von  der  Fabrik  der  Beklagten  vernnreinigten
Wässer  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  den
unten  liegenden  Nachbarn  Schaden  zufügen  konnten.
Einer  weiteren  Feststellung  des  Verschuldens  der  Beklagten
bedurfte  es  um  so  weniger,  als  diese  als  Sachverständige
anzusehen  ist.  Auch  in  dem  von  der  Revisionsklägerin
angezogenen,  in  Gruchot's  Beiträgen  Bd.  32  S.  889
mitgetheilten  Urtheile  des  erkennenden  Senats  wird  der
Nachweis  des  Verschuldens  zur  Begründung  des  mit  der
negatorischen  Klage  verbundenen  Schadensanspruchs  in
einem  weiteren  Sinne  nicht  erfordert.  V.  Civilsenat
  314/93.  Urtheil  vom  13.  Januar  1894.
Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &amp;  Enste  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Untv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.