Blätter  fin  gegiemnnem

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  Eintragung  der  Achelsstufändung  *  &amp;na  744  832  )  elner  L#bet.
forderung  im  Hyp  ungen  aus  der
sechung  des  ESt  in  Srrassetühe  ——  -

Ueber  Eintragung  der  Privatpfändung  (8  744
CPO.)  einer  Hypothekforderung  im  Hypothekenbuch.


I.  Die  Firma  W.  beabsichtigte  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Urtheils  gegen  ihren  Schuldner  R.  diejenige
  Forderung  zu  pfänden,  welche  dem  R.  gegen  den
Anwesensbesitzer  C.  zusteht  und  im  Hypothekenbuch  auf
dem  Haus  des  letzteren  eingetragen  ist.  Vor  Einreichung
des  Pfändungsgesuchs  ließ  die  Gläubigerin  gemäß  §  744
CPO.  durch  den  Gerichtsvollzieher  ihrem  Schuldner  und
dem  Drittschuldner  C.  die  Benachrichtigung  zustellen,  daß
die  Pfändung  der  Hypothekforderung  bevorstehe,  und  legte
sodaun  die  Urschrift  der  Benachrichtigung  mit  den  Zustellungsnachweisen
  dem  zuständigen  Hypothekenamte  vor
mit  dem  Antrag,  in  III.  Rubrik  des  für  das  C.'sche  Anwesen
  eröffneten  Foliums  die  bewirkte  Zustellung  der
Benachrichtigung  von  der  drohenden  Pfändung  der  R.'schen
Hypothekforderung  einzutragen.  Das  Hypothekenamt
wies  den  Antrag  aus  thatsächlichen,  hier  nicht  weiter
interessirenden  Gründen  ab,  erklärte  jedoch  gleichzeitig
die  Eintragung  der  Privatpfändung  einer  Hypothekforderung
  im  Hypothekenbuch  für  unstatthaft,  „da  die

XII.  Ergänzungsband.