Eintragung  der  Privatpftindung  einer  Hypothekforderung.  147

sich  doch  dem  erworbenen  Pfändungspfandrecht  unterordnen.
  Verpfändet  der  Inhaber  der  zu  pfändenden  Forderung,
  nachdem  der  Drittschuldner  gemäß  8  744  CPO.
benachrichtigt  worden  ist,  die  Forderung  einem  Dritten,
so  muß  dieses  Pfandrecht  dem  mit  Eintritt  der  Bedingung
in  Rechtswirksamkeit  tretenden  Arrestpfandrecht  des  Executionssuchers
  zurückstehen  und  kann  bestenfalls  den  vom
Arrestpfandrecht  unberührt  gebliebenen  Ueberschuß  der
beschlagnahmten  Forderung  ergreifen.  Befindet  sich  der
Erwerber  des  Conventionalpfandrechts  in  gutem  Glauben,
so  ist  dies  nach  gemeinem  Recht  ohne  Bedeutung?).  ·

Anders  liegt  die  Sache,  wenn  es  sich  um  die  Pfändung
  einer  Hypothekforderung  handelt.  Hier  kommt  die
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  nach  §  25  des  bayer.
Hyp.-Ges.  vom  1.  Juni  1822  in  Betracht.  Nach  dessen
bekanntem  Inhalte  muß  zu  Gunsten  des  Erwerbs  aus
der  Verpfändung  einer  Hypothekforderung  insbesondere
kraft  Gesetzes  angenommen  werden,  daß  der  als  gegenwärtiger
  Forderungsinhaber  Eingetragene  der  wirkliche
Glänbiger  und  daß  sein  Recht  mit  auderen  als  den  aus
dem  Hypothekenbuche  ersichtlichen  Beschränkungen  nicht  behaftet
  ist  (Regelsberger,  bayer.  Hypothekenrecht  S.  168).

Wem  eine  Hypothekforderung  verpfändet  wird,  der
erwirbt,  wenn  er  in  gutem  Glauben  ist,  ein  Pfandrecht
an  der  Forderung,  wie  sie  sich  aus  dem  Hypothekenbuch
ergibt.  Nichteingetragene  Rechte  Dritter  an  der  Forderung,
  auch  wenn  sie  der  Zeit  nach  früher  begründet
wurden,  sind  für  ihn  nicht  vorhanden.  Das  gilt  nicht
nur  bezüglich  unbedingter  Rechte  Dritter,  sondern  auch
bezüglich  solcher  Rechte,  deren  Wirksamkeit  noch  vom  Eintritt
  einer  Bedingung  abhängig  ist.  Denn  bedingte  Rechte

*)  Juwieweit  der  gute  Glaube  des  Pfandnehmers  dann  von
Belang  wäre,  wenn  die  Benachrichtlgung  nur  dem  Schuldner
und  Forderungsinhaber  zugestellt  ist  (L.  12  D.  de  usurp.  41,  37),

soll  hier  unerörtert  bleiben.
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