148  Eintragung  der  Privatpfändung  einer  Hypothekforderung.

sind  bekanntermaßen  nicht  absolut  unfähig,  Wirkung  zu
erzeugen,  sondern  nur  in  ihrer  Kraft  bis  zum  Eintritt
der  Bedingung  gehemmt  und  deshalb  immerhin  von  Erheblichkeit,
  so  daß  auch  sie  dem  Eintragungszwang,  soweit
  er  ein  Präservativ  gegen  die  Folgen  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuchs  bildet,  unterliegen.

Positiv  hat  dies  das  bayer.  Hyp.-Ges.  in  §  136
Ziff.  4  anerkannt.  Uebergibt  A.  dem  B.  das  Eigenthum
an  einer  Liegenschaft  unter  aufschiebender  Bedingung,
dann  kann  einerseits  der  Besitztitel  auf  den  Erwerber
nicht  sofort  berichtigt  werden,  andererseits  ist  das  Verfügungsrecht
  des  Veräußerers  A.  während  des  Schwebens
der  Bedingung  ein  beschränktes  und  darf  keinen  Falls  so
ausgeübt  werden,  daß  der  mit  Eintritt  der  Bedingung
definitiv  vollzogene  Erwerb  der  Liegenschaft  Seitens  des
B.  beeinträchtigt  wird.  Das  muß  im  Hypothekenbuch
mit  Rücksicht  auf  die  Gefahren  der  Oeffentlichkeit  desselben
  zum  Ausdruck  gebracht  werden  und  zwar  in  der
Form  einer  Verfügungsbeschränkung  des  Veräußerers  in
II.  Rubrik,  wodurch  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  das
bedingte  Recht  des  Erwerbers  an  der  Liegenschaft  angedeutet
  wird  (Regelsberger  a.  a.  O.  S.  77).

In  gleicher  Weise  besteht  bei  der  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  erfolgten  Veräußerung  einer  Hypothekforderung,
  mag  dieselbe  nun  freiwillig  von  dem
Inhaber  der  Forderung  oder  zwangsweise  gegen  den
Letzteren  im  Wege  des  §  744  CPO.  geschehen  sein,  das
Bedürfniß,  irgendwie  die  durch  das  Vorhandensein  der
Bedingung  eingetretene  Hemmung  der  Verfügungsgewalt
des  Forderungsinhabers  festzustellen.  Würde  das  Hypothekenbuch
  keinen  bezüglichen  Vermerk  enthalten,  so
würde  für  den  gutgläubigen  Cessionar  in  die  Hypothekforderung
  die  durch  die  vorherige  bedingte  Veräußerung
hervorgerufene  Verfügungsbeschränkung  des  Cedenten
nicht  ersichtlich  sein  und  deshalb  zum  Nachtheile  desjenigen,
  der  unter  der  Bedingung  ein  Recht  an  der