Eintragung  der  Prlvatpfändung  elner  Hypothekforderung.  149

Hypothekforderung  erworben  hat,  keine  Bedeutung
haben.

Zur  praktischen  Veranschaulichung  der  Richtigkeit
des  Vorstehenden  sei  folgender  Rechtsfall,  welcher  der
Beurtheilung  des  kgl.  Amtsgerichts  Nürnberg  (Akten-Nr.
  682/II  A  89)  unterlag,  mitgetheilt.

Der  Beklagte  F.  hatte  zu  Gunsten  einer  vollstreckbaren
  Forderung  gegen  seinen  Schuldner  die  dem  Letzteren
gegen  einen  Liegenschaftsbesitzer  zustehende  Hypothekforderung
  pfänden  lassen.  Die  Pfändung  erfolgte  am
29.  December,  die  Eintragung  des  Pfändungsbeschlusses
am  28.  December  1888.  Bereits  am  21.  December  1888
hatte  der  Kläger  dem  Objectbesitzer  in  Bezug  auf  die
gleiche  Hypothekforderung  Benachrichtigung  gemäß  §  744
CPO.  zustellen  lassen.  Im  Hypothekenbuch  wurde  hievon
nichts  eingetragen.  Die  vom  Kläger  angezeigte  Pfändung
erfolgte  am  9.  Jannar  1889,  die  Eintragung  des  Pfändungsbeschlusses
  am  3.  Januar  1889.  Da  die  inzwischen
fällig  gewordene,  bei  Gericht  hinterlegte  Hypothekschuld
zur  Befriedigung  der  beiden  Pfändungspfandgläubiger
nicht  ausreichte,  so  kam  es  zur  Einleitung  des  gerichtlichen
  Vertheilungsverfahrens.  Der  hiebei  zwischen  den
beiden  Forderungsprätendenten  anhängig  gewordene  Proceß
wurde  durch  bedingtes,  rechtskräftig  gewordenes  Endurtheil
  entschieden.  Die  Begründung  des  Urtheils  ging
davon  aus,  daß  das  Pfändungspfandrecht  an  einer  Hypothekforderung
  ebenso  wie  das  Conventionalpfandrecht
die  Forderung  so  ergreife,  wie  sie  im  Hypothekenbuch
eingetragen  worden  sei.  Das  nach  §  744  CPO.  erworbene
Arrestpfandrecht  an  der  Hypothekforderung  sei  an  sich
älter  als  die  Pfändung  vom  29.  December  1888,  letztere
habe  aber  gleichwohl  den  Vorrang  vor  jenem,  weil  von
ihm  im  Hypothekenbuch  nichts  eingetragen
worden  sei,  vorausgesetzt,  daß  der  Beklagte  beim  Erwerb
  des  Pfändungspfandrechts  sich  in  gutem  Glauben
befunden  und  von  der  am  21.  December  1888  erfolgten