150  Eintragung  der  Privatpfändung  einer  Hypothekforderung.

Benachrichtigung  nichts  gewußt  habe.  Da  das  Vorhandensein
  des  guten  Glaunbens  unter  den  Parteien  bestritten
  war,  so  erkannte  das  Amtsgericht  auf  Eid.  Mit
Recht  hat  dieses  Erkenntniß  die  Nothwendigkeit  der  Constatirung
  der  Privatpfändung  einer  Hypothekforderung
im  Hypothekenbuch  anerkannt  und  ist  zu  dem  Resultat
gekommen,  daß  die  Benachrichtigung  von  bevorstehender
Pfändung  einer  Hypothekforderung,  auch  wenn  die  Bedingung
  des  §  744  Abs.  3  CPO.  erfüllt  wurde,  gutgläubigen
  Dritten  gegenüber  ohne  Bedeutung  ist,  wenn
das  Hypothekenbuch  über  sie  keinen  Aufschluß  gibt.

III.  Auf  welchem  Wege  kann  aber  der  Executions-=sucher
  in  eine  Hypothekforderung  den  Eintrag  der  Privatpfändung
  erwirken?  Mit  der  Beantwortung  dieser  Frage
ist  die  zusammenhängende  zu  berühren,  ob  die  Eintragung,
deren  Nothwendigkeit  nachgewiesen  worden  ist,  nach  dem
in  Bayern  geltenden  Rechte  zulässig  ist.

Es  ist  dem  oben  mitgetheilten  Bescheid  des  Hypothekenamts
  vollkommen  darin  beizupflichten,  daß  nach
bayer.  Recht  eine  ausdrückliche  die  Zulässigkeit  der  erwähnten
  Eintragung  aussprechende  Bestimmung  nicht
existirt.  Es  ist  auch  hervorzuheben,  daß  von  sämmtlichen
auf  Grund  §  731  CPPO.  erlassenen  landesgesetzlichen
Ausführungsbestimmungen  nur  das  Hamburgische  Ausführungsgesetz
  vom  14.  Juli  1879  und  das  Lübische  Gesetz
vom  16.  Juli  1879,  betr.  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen,  die  Eintragung  der  Benachrichtigung
  nach  §  744  im  Hypothekenbuch  berührt  haben?).
Es  wäre  aber  unrichtig,  aus  der  Nichtexistenz  einer  bezüglichen
  Vorschrift  die  Unzulässigkeit  der  Eintragung
der  Pfändungsbenachrichtigung  im  Hypothekenbuch  überhaupt
  zu  folgern.  Vielmehr  wird  die  Prüfung  der
Frage,  ob  die  bestehende  Gesetzeslücke  auf  Grund  der
vorhandenen  in  Bayern  geltenden  verwerthbaren  Be-*)

  Meibom  im  AUrchiv  für  civilist.  Praxls  Bd.  72  S.  465.