Eintragung  der  Prlvaipfändung  einer  Hypothekforderung.  151

stimmungen  überbrückt  werden  kann,  zu  einem  die  Zulässigkeit
  der  Eintragung  bejahenden  Ergebnisse  führen.
Dabei  fällt  vor  Allem  Art.  125  des  bayer.  Ausführungsgesetzes
  zur  CPO.  ins  Auge  und  fragt  es  sich,  ob  nicht
auch  nach  erfolgter  Pfändungsbenachrichtigung  der  betreibende
  Gläubiger  beim  Vollstreckungsgericht  die  Requisition
  des  Hypothekenamts  wegen  der  Einschreibung
beantragen  kann?  Dies  ist  jedoch  unseres  Erachtens  zu
verneinen.  Die  zuständige  Thätigkeit  des  Vollstreckungsgerichts
  bei  der  Beschlagnahme  von  Forderungen  beginnt
gesetzlicher  Bestimmung  gemäß  erst  mit  der  Prüfung  des
Pfändungsgesuchs  und  Erlassung  des  Pfändungsbeschlusses.
Die  Mitwirkung  zum  Vollzug  eines  präparatorischen
Zwangsvollstreckungsacts,  wie  es  die  Pfändungsbenachrichtigung
  ist,  ist  der  Competens!  des  Vollstreckungsgerichts
entzogen.  Die  Pfänd  g  erfolgt  ohne
jede  Mitwirkung  des  Vollstreckungsgerichts,  sie  ist  ein
reiner  Parteiact.  Folglich  wird  das  Vollstreckungsgericht
auch  nie  die  Hand  dazu  bieten,  die  Einschreibung  eines
solchen  Parteiacts  dem  Hypothekenamt  aufzugeben.

Es  steht  hienach  dem  Executionssucher  in  eine  Hypothekforderung
  nur  der  Weg  offen,  unmittelbar  das
Hypothekenamt  um  Einschreibung  der  erfolgten  Benachrichtigung
  anzugehen.  Der  Hypothekenbeamte  wird  bei
der  Prüfung  des  Gesuchs  die  Gefahren,  welche  dem  durch
die  Benachrichtigung  bedingt  erworbenen  Pfändungspfandrecht
  an  der  Hypothekforderung  im  Falle  der  Nichteinschreibung
  aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs
drohen,  und  die  demnach  begründete  Nothwendigkeit  der
Einschreibung  anerkennen  müssen.  Er  wird  die  Zulässigkeit
  derselben  nicht  bezweifeln  können,  nachdem  eine  gesetzliche,
  die  Einschreibung  der  Pfändungsbenachrichtigung
verbietende  Bestimmung  nicht  vorhanden  ist,  wohl  aber
folgende  Erwägung  die  Einschreibung  ihm  zur  Pflicht
machen  und  zugleich  deren  Form  vorzeichnen  wird.  Der
Antrag  auf  Einschreibung  der  Privatpfändung  einer