152  Elntragung  der  Privalpfändung  einer  Hypothekforderung.

Hypothekforderung  bezweckt  nichts  anderes  als  die  Nachtheile,
  welche  aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs
dem  an  der  Hypothekforderung  bedingt  erworbenen  Pfändungspfandrechte
  drohen,  abzuwenden.  Dieser  Zweck  kann
nicht  erreicht  werden  durch  definitive  Eintragung  der
durch  die  Pfänd  ichtigung  bewirkten  Verfügungsbeschränkung
  des  Forderungsinhabers  im  Hypothekenbuch.
  Nur  dasjenige,  was  einen  definitiven  Rechtszustand
  für  das  Hypothekenbuch  bezielt,  kann  Gegenstand
der  Eintragung  sein").  Die  Privatpfändung  einer
Hypothekforderung  hat  aber  keine  endgültige  Verfügungsbeschränkung
  des  vorgetragenen  Gläubigers,  sondern  nur
eine  vorläufige,  erst  mit  Eintritt  der  Bedingung  des
5  744  Abs.  2  CPO.  endgültig  werdende  zur  Folge,  so
daß  feststeht,  daß  die  Pfänd  ichtigung,  bezw.
ihre  Rechtswirkung,  niemals  im  Hypothekenbuch  eingetragen,
  sondern  höchstens  vorgemerkt  werden  kann.  Daraus
ergibt  sich,  daß  der  Antrag  auf  Eintragung  der  Pfändungsbenachrichtigung
  seinem  Zweck  und  seiner  Zulässigkeit
nach  zusammenfällt  mit  einer  Protestation  im  Sinne  des
5  27  Hyp.-Ges.  und  nur  seiner  äußeren  Erscheinungsform
  nach  sich  von  dieser  unterscheidet.  Zum  Schutzgebiet
  der  Protestation  gehören  insbesondere  unfertige,
bedingte  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  zur  definitiven
Eintrogung  nicht  eignen,  immerhin  bei  der  bestehenden

inrichtung  schutzbedürftig  sind"*").  Ein
soiches  unfertiges  Nechtsverhältniß  liegt  vor,  wenn  der
Exerutionssucher  in  eine  Hypothekforderung  durch  die
Pfänd  hrichtigung  des  Drittschuldners  ein  bedingtes
  Pfandrecht  an  der  Hypothekforderung  erworben
hat.  Es  untersteht  danach  keinem  Zweifel,  daß  der  betreibende
  Gläubiger  zum  Schutze  seines  noch  nicht  definitiv
  erworbenen  Pfandrechts  den  Antrag  auf  Vor-*)

  Gönner,  Commentar  zum  **¾*  Hyp.  nGes.  Bd.  2  S.  85.
#  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  2