Elutragung  der  Privatpfändung  einer  Hypothekforderung.  158

merkung  einer  Protestation  gegen  jede  Veräußerung
der  in  Frage  stehenden  Hypothekforderung  stellen  kann.
Wenn  nun  der  Executionssucher  statt  diesen  normalen
Weg  zu  wählen,  vom  Hypothekenamt  die  Eintragung
der?  g  begehrt,  so  ist  dies  noch
kein  Grund,  den  Antrag  überhaupt  als  unzulässig  zurückzuweisen,
  vielmehr  ist  der  Hypothekenbeamte  gemäß  §  106
Hyp.-Ges.  geradezu  verbunden,  die  geeignete  Vormerkung
im  Hypothekenbuch  zu  machen,  weil  er  sich  sofort  bewußt
sein  wird,  daß  die  den  Inhalt  des  Gesuchs  bildende  Sache
als  Grundlage  einer  Protestation  zur  Vormerkung  im
Hypothekenbuch  sich  eignet,  und  jedes  Gesuch  um  förmliche
  Eintragung  das  Gesuch  um  einstweilige  Vormerkung
stillschweigend  in  sich  schließt.  Würde  der  Hypothekenbeamte
  den  Antrag  zurückweisen,  dann  würde  er  unter
Umständen  dem  Executionssucher,  welchem  ein  gutgläubiger
Dritter  mit  dem  Erwerb  der  Hypothekforderung  dazwischen
gekommen  ist,  civilrechtlich  verantwortlich  werden  können?).
Die  Vormerkung,  welche  der  Hypothekenbeamte  dann,
wenn  der  betreibende  Gläubiger  nicht  eine  ausdrückliche
Protestation  eingereicht  hat,  vollzieht,  kann  etwa  in  folgender
  Weise  geschehen:
„In  Folge  der  unterm  2.  Juli  1893  nach  §  744  CPOD.
erfolgten  Benachrichtigung  des  Objectbesitzers  von  der
bevorstehenden  Pfändung  der  sub  I  eingetragenen
Hypothekforderung  durch  den  Kaufmann  A.  ist  der
Gläubiger  derselben  ..  .  .  in  der  Verfügung  über
dieselbe  bis  auf  Weiteres  beschränkt.“

Auf  diese  Weise  ist  die  Pfändungsbenachrichtigung
in  Bezug  auf  eine  Hypothekforderung  ausreichend  gegen
die  Folgen  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  geschützt.
  Fassen  wir  Vorstehendes  zusammen,  so  ergeben
sich  folgende  Sätze:

I.  Die  Einschreibung  der  Privatpfändung  einer

*)  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  106.