154  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

Hypothekforderung  im  Hypothekenbuch  ist  wegen  der  durch
die  Oeffentlichkeit  des  letzteren  drohenden  Gefahren  nothwendig.


II.  Sie  ist  nach  bayer.  Recht  auch  zulässig.  Das
regelmäßige  die  Einschreibung  bezielende  Mittel  ist  die
Einreichung  einer  Protestation  nach  §  27  Hyp.-Ges.

III.  Wird  die  Vormerkung  einer  Protestation  nicht
begehrt,  sondern  ausdrücklich  die  Eintragung  der  Privatpfändung,
  so  wird  der  Antragsteller  nicht  Abweisung
a  limine  erfahren,  sondern  gemäß  §  106  Hyp.-Ges.  einstweilige
  Vormerkung  erlangen  ).

Hans  Merkel.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.

Strafgesetzbuch;  Prehgesetz.

1.  Es  liegt  ein  Jagdvergehen  vor,  wenn
ein  Jagdberechtigter  von  seinem  Jaugdgebiete
aus  den  tödtlichen  Schuß  auf  das  auf  fremdem
Jagdgebiete  befindliche  Wild  abgibt.  2.  Das
Treiben  des  Wildes  auf  den  Schützen  zu  kann
als  gemeinschaftliche  Jagdausübung  mit  dem
Schützen  angesehen  werden.  3.  Ein  Recht  der
Jagdfolge  besteht  nicht.  Aus  den  Gründen:  Die
Revisionsbeschwerde  richtet  sich  gegen  die  Anwendung
der  §§  292,  293  St  G.,  indem  behauptet  wird,  für  die
Frage,  ob  fremdes  Jagdrecht  verletzt  sei,  komme  nicht
der  Punct,  auf  dem  das  geschossene  Wild  zusammenbreche,
sondern  das,  auf  dem  der  tödtliche  Schuß  auf  das  Wild
abgegeben  worden  sei  oder  dieses  getroffen  habe,  in  Betracht.
  Es  ist  aber  im  Urtheil  mit  zwingender  Deutlichkeit
  festgestellt,  daß  zwar  der  Schuß  auf  dem  Jagd-*)

  Anm.  d.  Red.  Vielleicht  nimmt  aus  Obigem  Einer  der
Herren  Hypothekenbeamten  Anlaß,  sich  auch  über  die  Frage  zu
äußern.  «