Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  155

gebiet  der  Angeklagten  abgefeuert  worden  ist,  aber  auf
ein  Wild,  das  sich  in  diesem  Augenblicke  auf  fremdem
Jagdgebiete  befand.  Daß  der  Standort  des  Wildes
entscheidend  ist,  ergibt  sich  aus  dem  Begriffe  des  Jagens
(Entsch.  d.  RG.  in  Strafs.  Bd.  6  S.  375).  Der  auf
Tödtung  eines  in  fremdem  Jagdgebiet  befindlichen  Wildes
gerichtete  Wille  des  A.  ist  nichts  Anderes,  als  der
Vorsatz,  das  ausschließliche  Jagdrecht  des  Anderen  zu
verletzen,  und  dieser  Wille  ist  im  Urtheile  offenbar  als
erwiesen  angenommen;  einer  weiteren  Feststellung  der
Absicht  bedurfte  es  nicht

Was  die  Beschwerde  über  Verurtheilung  des  H.
wegen  Jagdfrevels  betrifft,  so  ist  es  nicht  rechtsirrthümlich,
  das  Treiben  des  Wildes  auf  den  Schützen  zu,  in
Ausführung  des  gemeinschaftlichen  Vorsatzes,  mit  dem
letzteren,  das  Wild  auf  fremdem  Jagdgebiet  unberechtigt
zu  occupiren,  für  eine  gemeinschaftliche  Jagdausübung
mit  dem  Schützen  zu  erklären.  Dazu  bedurfte  es  für
den  Treiber  weder  einer  Jagdausrüstung  noch  auch  des
Willens,  das  Wild  selbst  zu  erlegen  (Rechtspr.  d.  R.
Bd.  10  S.  331).  Daß  aber  H.  mit  dem  erwähnten
Vorsatze  auf  fremder  Jagd  das  Wild  mit  Hunden
seinem  Jagdgenossen  zugetrieben  hat,  ist  thatsächlich
festgestellt  und  darum  rechtfertigt  sich  auch  die  Anwendung
  des  §  293  und  des  §  47  StGB.,  sowie  die  Einziehung
  des  Gewehrs,  mit  dem  A.,  und  der  Hunde,  mit
denen  H.  die  gemeinschaftliche  unbefugte  Jagd  ausgeübt
haben.

Endlich  beruft  sich  die  Revision  vergeblich  auf  das
vermeintliche  Recht  der  Jagdfolge.  Ein  solches  kann
aber  angesichts  der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
nicht  mehr  bestehen  (vgl.  Entsch.  des  RG.  in  Strass.
Bd.  18  S.  226).  Denn  das  Recht  „zu  jagen“  ist  nicht  gleichbedeutend
  mit  der  in  älteren  Jagdgesetzen  gestatteten  Nachfolge,
  die  nur  ein  besonderer  Act  der  Jagdausübung  war.
Nachdem  nun  jede  Jagdausübung  an  Orten,  an  denen