156  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

zu  jagen  der  Thäter  nicht  berechtigt  ist,  unter  Strafe
gestellt  worden,  kann  auch  von  dieser  besonderen  Jagdausübung
  auf  fremder  Jagd  keine  Rede  mehr  sein  und
bedürfen  die  Ausführungen  der  Revision  in  dieser  Richtung
  keiner  weiteren  Prüfung.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  26.  October  1893.

Für  die  Frage  der  Vermögensbeschädigung
i.  S.  des  §  263  StB.  kommen  nur  die  Umstände
  z.  Z.  der  That  in  Betracht.  Eine  Berücksichtigung
  künftiger,  ungewisser  Ereignisse
ist  ausgeschlossen.  Versuch  des  Betrugs  bei
Abschluß  eines  zweiseitigen  Vertrags.  Aus
den  Gründen:  Das  Urtheil  stellt  fest,  daß  das  Anwesen
  des  Angeklagten  zur  Zeit,  als  er  es  dem  V.  um
300  000  Mk.  zum  Kaufe  anbot,  äußersten  Falles  und
zwar  nur  für  V.  in  Berücksichtigung  der  für  ihn  als
Käufer  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  einen  Werth
von  270000  Mk.  gehabt  habe.  Würde  V.,  erklärt  das
Urtheil,  das  Anwesen  um  jenen  Preis  gekauft  haben,  so
würde  er  in  seinem  Vermögen  um  den  Betrag  von
30000  Mk.  geschädigt  gewesen  sein.  Die  Ansicht  der  Revision,
  daß  er  durch  den  Ankauf  in  seinem  Vermögen
nur  gefährdet  gewesen  wäre,  weil  der  Werth  des  Anwesens
  ins  Künftige  vielleicht  auch  unter  die  geforderte
Summe  hätte  sinken  können,  findet  in  den  Urtheilsgründen
keine  Unterstützung.  Mit  den  Ausführungen,  der  Angeklagte
  rechne  bei  seinen  Hinweisungen  auf  die  P.-Straße
als  auf  eine  Zukunftsstraße,  auf  den  Ausbau  des  Justizpalastes
  und  eine  Erhöhung  der  Miethpreise  mit  einer
unsicheren  Zukunft,  widerlegt  vielmehr  das  Urtheil  die
Meinung  des  Angeklagten,  er  könne  bei  einer  Schätzung
des  gegenwärtigen  Werthes  seines  Anwesens  den
Eintritt  von  Ereignissen,  deren  Einfluß  für  jede  Werthsbemessung
  unbestimmbar,  ja  sogar  noch  ungewiß  sei,  zu
seinen  Gunsten  in  Rechnung  nehmen.  Nicht  anders  verhält
  es  sich  bei  dem  vom  Angeklagten  angeführten  Werthe