Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  157

einer  Actic;  auch  dieser  bemißt  sich  nach  den  gegenwärtigen
Verhältnissen;  hat  sie  unter  diesen  den  geforderten  Werth,
so  kann  sich  weder  der  Verkäufer  beschweren,  wenn  er
später  steigt,  noch  der  Käufer,  wenn  er  sinkt;  betrogen
aber  wäre  der  Käufer,  wenn  er  über  den  gegenwärtigen
Werth  der  Actie  mittels  falscher  Vorspiegelungen  getäuscht
durch  ihren  Ankauf  eine  Vermögensbeschädigung  erlitten

Die  Revision  hält  ferner  die  Feststellung  für  unzureichend,
  daß  der  Angeklagte  einen  bewußt  rechtswidrigen
  Vermögensvortheil  sich  habe  verschaffen  wollen.
Nun  stellen  aber  die  Urtheilsgründe  fest,  daß  der  Angeklagte
  auf  die  den  Werth  des  Anwesens  übersteigenden
30000  Mk.  keinen  Rechtsanspruch  gehabt  habe  und  daß
er  sich  dessen  bewußt  gewesen  sei.  Wie  schon  erwähnt,
erklärt  das  Urtheil  gelegentlich  seiner  Ausführungen  über
den  gegenwärtigen  Werth  des  Anwesens,  der  Angeklagte
rechne,  wenn  er  denselben  unter  Hinweis  auf  möglicher
Weise  künftig  eintretende  Verhältnisse  zu  300000  Mk.
schätze,  mit  einer  ungewissen  Zukunft,  die  für  die  Bestimmung
  des  gegenwärtigen  Werths  nicht  zutreffe  und
ihm  ein  Recht  auf  die  mehr  geforderte  Summe  von
30000  Mk.  nicht  gewähren  könne;  den  gegenwärtigenund
  wahren  Werth  seines  Anwesens  habe  aber  der  Angeklagte
  gekannt  und  weil  er  ihn  gekannt  habe,  so  habe
er  durch  falsche  Vorspiegelungen  den  V.  über  denselben
täuschen  und  sich  mittels  dieser  Täuschung  die  rechtmäßig
ihm  nicht  zukommenden  30000  Mk.  auf  V.'s  Kosten  verschaffen
  wollen.  Einem  Irrthum  des  Angeklagten  über
den  wahren  Werth  seines  Anwesens  gibt  das  Urtheil
nirgends  einen  Raum.  Diese  Feststellung  der  bewußt
rechtswidrigen  Absicht  des  Angeklagten  genügt.

Nicht  zutreffend  ist  endlich  die  Behauptung,  das
Urtheil  verkenne  die  Rechtsgrundsätze  über  den  Versuch.
Es  stellt  die  falschen  Vorspiegelungen,  deren  sich  der  Angeklagte
  bediente,  somit  ein  von  ihm  bereits  zur  Aus-