168  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

führung  gebrachtes  Thatbestandsmerkmal  des  Betrugs
fest  und  erklärt  für  erwiesen,  daß  die  Ausführung  des
von  dem  Angeklagten  beabsichtigten  Betrugs  nur  deshalb.
unterblieben  sei,  weil  seine  Vorspiegelungen  als  falsch
erkannt  worden  seien.  Die  Annahme,  der  Angeklagte
könne  seinen  Entschluß  schon  früher  freiwillig  aufgegeben
haben,  ist  somit  widerlegt.  Daß,  wie  die  Revision  glaubt,
die  Vereinbarung  sämmtlicher  Kaufsbedingungen  mit  Ausnahme
  des  Preises  hätte  erfolgt  sein  müssen,  ehe  der  Angeklagte
  mit  der  Ausführung  des  Betrugs  beginnen
konnte,  ist  nicht  erforderlich,  da  schon  zur  Herbeiführung
der  Vereinbarung  über  den  Preis  der  Entschluß,  einen
Betrug  zu  verüben,  bethätigt  werden  konnte.  I.  Strafsenat
  Rep.  3425.  Urtheil  vom  4.  December  1893.

§  20  Absatz  2des  Preßgesetzes  enthält  eine
Beweisvermuthung,  bezüglich  welcher  der
Gegenbeweis  auch  auf  solche  Umstände,  welche
der  concreten  Sachlage  entnommen  sind,  wie
z.  B.  die  Unkenutniß  des  Redakteurs  von  der
Drucklegung  des  Artikels,  gerichtet  werden
kann.  —  Form  der  Aeußerung.  —  Wahrung
berechtigter  Interessen.  Soweit  das  Urtheil
den  Angeklagten  M.  betrifft,  so  übersieht  dasselbe,
daß  flir  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Redakteurs
  einer  periodischen  Druckschrift  nicht  mehr  diejenigen
  Gesichtspuncte  maßgebend  sind,  die  für  die
Bedeutung  der  im  §  20  Abs.  2  des  Preßgesetzes  hervorgehobenen
  „besonderen  Umstände“  in  dem  von  ihm
angezogenen  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom  17.  November
  1879,  Entsch.  Bd.  1  S.  14  niedergelegt  worden,
sondern  diejenigen,  die  sich  in  dem  Urtheile  der  vereinigten
  Strafsenate  vom  6.  Juni  1891,  Entsch.  Bd.  22  S.  65,
vorfinden.  Danach  hat  der  Redakteur  im  Sinne  der
gedachten  Gesetzesvorschrift  die  Vermuthung,  daß  mit
seinem  Wissen  und  Willen,  mit  Kenntniß  und  Verständniß
  des  Inhalts  die  Veröffentlichung  des  Preß-