Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  159

erzeugnisses  geschehen,  als  gesetzliche  Regel  dergestalt  gegen
sich,  daß  diese  Vermuthung  so  lange  gegen  ihn  streiten
soll,  bis  sie  durch  besondere  Umstände  im  Einzelfalle
als  ausnahmsweise  nicht  zutreffend  entkräftet  wird.
Der  §  20  Abs.  2  enthält  daher  lediglich  eine  Beweisvermuthung.
  Es  ist  somit  rechtsirrig,  wenn
das  Urtheil  ausführt,  die  Thatsache,  daß  M.  vor  Drucklegung
  des  Artikels  keine  Kenntniß  von  demselben  gehabt
habe,  genüge  nicht,  um  ihn  von  Strafe  zu  befreien.  Der
Vorderrichter  wird  nunmehr  zu  prüfen  haben,  nicht  ob
außergewöhnliche,  vom  Willen  des  Redakteurs  unabhängige
Umstände  ohne  sein  Verschulden  ihn  gehindert  haben,
seiner  Pflicht  als  Redakteur  zu  genügen,  sondern  ob  der
Angeklagte  jene  gegen  ihn  streitende  Vermuthung  auf
irgend  eine  Weise  durch  Umstände,  die  aus  der  concreten
Sachlage  zu  entnehmen,  entkräften  kann.  Der  Revision
ist  weiter  zuzugeben,  daß  das  Urtheil  bezüglich  beider
Angeklagten  den  Begriff  der  Form  einer  Aeußerung,  die
im  Sinne  des  §  193  StGB.  den  Schluß  auf  die  beleidigende
  Absicht  zu  begründen  geeignet  ist,  verkannt  hat.
Die  Form  einer  Aeußerung  trifft  nur  die  äußere  Darstellung
  nach  Wort,  Satz,  Ton  oder  Geste,  niemals  aber
deren  Inhalt.  „Die  besonders  schwere  Verfehlung“,  die
in  der  Aeußerung  „unschuldig  verhaftet  und  verurtheilt"
den  Polizeiorganen  zum  Vorwurfe  gemacht  wird,  „die
besonders  schwere  und  andauernde  Mißhandlung“,  die
aus  der  Aeußerung:  „mit  Säbelhieben  nicht  sanft  tractirt“
  hervorgeht,  trifft  aber  ausschließlich  den  Inhalt,
dessen  Unwahrheit  Thatbestandsmerkmal  des  §  186  StGB.
ist,  indessen  die  Form  im  Sinne  des  §  193  a.  a.  O.  nicht
berührt.  Allerdings  fligt  das  Urtheil  bezüglich  der  zweiten
Aeußerung  noch  hinzu,  daß  dieselbe  dahin  hätte  gefaßt
werden  sollen,  „der  Verhaftete  sei  auch  mit  dem  Säbel
geschlagen“  und  es  spricht  das  Urtheil  bei  der  Strafzumessung
  auch  noch  von  der  „gehässigen“  Form  des  Artikels.
  Daraus  könnte  vielleicht  entnommen  werden,  daß