160  Relchsgerichtiiche  Entscheldungen.

der  Vorderrichter  gleichwohl  aus  der  äußeren  Ausdrucksweise,
  insbesondere  aus  der  Wahl  der  Worte  „nicht  sanft
tractirt“  die  Form  entnommen  habe,  die  den  Schluß  auf
die  beleidigende  Absicht  zulasse.  Indessen  ein  solcher  Gedankengang
  ist  bei  der  vorausgeschickten  ansdrücklichen
Rücksichtnahme  auf  den  Inhalt  der  Aeußerung  aus  dem
Urtheile  mit  Sicherheit  nicht  zu  entnehmen.

Endlich  muß  auch  die  rechtliche  Seite  derjenigen
Erwägungen  beanstandet  werden,  die  den  Vorderrichter
zu  der  Annahme  geführt  haben,  daß  die  Angeklagten  zur
Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  handelten.  Es  erhalten
  diese  Erwägungen  dann  ihre  Bedeutung,  wenn
etwa  die  Form  oder  Umstände  der  bezichtigten  Aeußerungen
einen  Schluß  auf  die  beleidigende  Absicht  überhaupt  nicht
gestatten.  In  dieser  Richtung  genügt  es,  auf  die  Ausführungen
  dieses  Senats  im  Urtheile  vom  9.  Jannar  1893,
Entsch.  Bd.  23  S.  422,  hinzuweisen,  wonach  eine  Wahrnehmung
  berechtigter  Interessen  keineswegs  schon  dann
vorliegt,  wenn  Jemand  an  einem  Vorkommnisse  im  Allgemeinen
  ein  Interesse  hat,  wonach  vielmehr  ein  individuelles
  Interesse,  eine  Angelegenheit  vorliegen  muß,
die  Jemanden  nahe  angeht  und  zu  der  er  um  deshalb
in  ein  besonderes  Verhältniß  derart  tritt,  daß  er  selbst
die  Ehre  Anderer  zu  schädigen  berechtigt  erscheint.  Es
ist  dort  und  in  dem  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom
5.  Nov.  1886,  Entsch.  Bd.  15  S.  15,  auch  ferner  ausgeführt,
  daß  an  der  Veröffentlichung  und  Besprechung
unwahrer  Thatsachen,  an  der  Aufdeckung  vermeintlicher,
in  Wirklichkeit  aber  nicht  bestehender  Uebelstände  überhaupt
  kein  vom  Rechte  anerkanntes  allgemein  sittliches
oder  öffentlich  rechtliches  Interesse  besteht.  I.  Strafsenat
Rep.  3367.  Urtheil  vom  20.  Nobember  1893.

Redakteur:  Dr.  Julinsr  v.  Stanbinger  in  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Eue  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.