162  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

faciendi  necessitatem“  I.  22  §  2  D.  19,  2)  trifft  bei
der  Anlage  einer  Turbine  in  gleicher  Weise  zu,  wie  bei
der  Herstellung  einer  Drehscheibe  (Entsch.  des  Reichsoberhandelsgerichts
  Bd.  23  S.  87)  und  der  Lieferung
einer  Mühleinrichtung  für  ein  Mühlgebäude  (Entsch.  des
VI.  Civilsenats  des  Reichsgerichts  vom  24.  Mai  1886
Nr.  45/86  u.  Seuffert,  Archiv  N.  F.  Bd.  12  S.  158).
Für  diesen  aus  einem  Laufrade  und  einem  darüber  befindlichen
  feststehenden  Leitschaufelapparate  zusammengesetzten
  Wassermotor  mußte  zur  Aufstellung  ein  Gerinne
und  ein  gemanerter  Wasserschacht  hergestellt  werden.  Mit
der  Turbine  war  die  Vorrichtung  zur  Kraftübertragung,
die  Transmission,  zu  verbinden.  Turbine  und  Transmission
  waren  in  allen  ihren  Theilen  der  nach  der
Wassermenge  und  dem  Gefälle  zu  erzielenden  Kraftwirkung
entsprechend  zu  gestalten.  Die  Kraftaufnahme=  und  die
Kraftübertrag  schine  mit  ihren  Lagern,  Gerinne
und  Schacht=  d.  die  Turbinenaulage,  bilden  somit  ein
auf  dem  Grundstücke  der  Beklagten  hergestelltes  Werk,
eine  Art  Bauwerk,  das,  wie  die  Arbeit  des  Unternehmers,
erst  vollendet  ist,  wenn  die  bedungene  Kraftwirkung  der
Anlage  sich  an  der  Stelle,  für  welche  sie  bestellungsgemäß
  bestimmt  ist,  in  dem  bedungenen  Maße  äußert.
Die  Lieferung  des  Materials  tritt  auch  hier  der  erst  mit
der  Herstellung  der  Betriebsfähigkeit  abschließenden  Thätigkeit
  des  Unternehmers  gegenüber  in  den  Hintergrund.
Die  vorbehaltlose  Annahme  des  Werks  würde  als  Billigung
  des  Werks  erachtel  werden  können  und  sodann
auch  die  Verpflichtung  zur  Bezahlung  des  bedungenen
Preises  begründen  (Dernburg,  Pand.  3.  Aufl.  Bd.  2
S.  307).  Läßt  man  einen  Rücktritt  wegen  contractwidriger
  Beschaffenheit  des  Werks  zu  (Dernburg,
Pand.  Bd.  2  S.  306  Nr.  10),  so  würde  die  verschuldete
Unmöglichkeit  der  Rückgabe  des  Geleisteten  die  Verwirkung
  des  Rücktritts  nach  sich  ziehen  müssen.  VI.  Civilsenat
  188/93.  Urtheil  vom  26.  October  1893.