Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  163

Das  Recht  der  armen  Wittwe  ist  nur  von
dem  rechtlichen  Fortbestande  der  Ehe  zur  Zeit
des  Todes  des  Ehemanns,  nicht  von  dem  thatsächlichen
  Zusammenleben  der  Ehegatten  be—
dingt.  Gem.  R.  Die  Revisionskläger  greifen  als  rechtsirrthümlich
  die  Annahme  des  Berufungsgerichts  an,  daß
durch  die  Aufhebung  des  ehelichen  Zusammenlebens  der
Eheleute  vor  dem  Tode  des  Ehemanns  das  Erbrecht  der
Klägerin  als  armer  Wittwe  nicht  ausgeschlossen  werde.
In  der  Nov.  53  Cap.  6  wird  nach  Bestimmung  des  Erbrechts
  der  armen  Wittwe  hinzugefügt,  daß,  wie  früher
bereits  für  die  verstoßene  Ehefrau,  so  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  für  die  bei  dem  Manne  bis  zu  dessen  Tode
verbliebene  Ehefrau  in  ähnlicher  Weise  gesorgt  sei.

„ut  sicuti  laesas  ens  juvamus,  si  forte  dimissae
fuerint  a  viris  indotatae  consistentes,  ita  vel  si
perduraverint  semper  cum  viris  eadem
fruantur  providentia.“

In  der  Wissenschaft  schwanken  die  Ansichten,  ob  in
den  hervorgehobenen  in  der  Nov.  117  Cap.  5  dem  Sinne
nach  wiederholten  Worten  der  thatsächliche  Fortbestand
der  ehelichen  Gemeinschaft  neben  dem  rechtlichen  Fortbestande
  des  Ehebandes  zur  Zeit  des  Todes  des  Ehemanns
  als  Voraussetzung  für  das  der  armen  Wittwe
zugestandene  Erbrecht  habe  hinzugefügt  werden  sollen.
Für  die  Verneinung  dieser  Frage  sprechen  überwiegende
Gründe.  Unter  uxor  dimissa  hat  man  zweifellos  die
geschiedene  Frau  und  unter  dimissio  die  Abgabe  der  das
Eheband  lösenden  Scheidungserklärung  (repudium)  zu
verstehen.  Man  kann  dann  aber,  wie  aus  der  Gegenüberstellung
  hervorgeht,  unter  der  uxor,  qune  perduravit,
nur  die  nicht  geschiedene  Frau  verstehen  und  muß
annehmen,  daß  von  dem  thatsächlichen  Zusammenbleiben
nur  im  Sinne  des  rechtlichen  Fortbestands  der  Ehe  geredet
  werde.  Dieser  Fortbestand  der  Ehe  zur  Zeit  des
Todes  des  Mannes  bleibt  mithin  die  alleinige  Voraus-#

