164  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

setzung  für  das  Erbrecht  der  armen  Wittwe  (Windscheid,
  Pandecten  Bd.  3  §  574  Note  4  (8.  Aufl.,  anders
in  früheren  Auflagen);  Petri,  Pflichttheilsrecht  der
armen  Wittwe  S.  16,  Urth.  des  Oberappellationsgerichts
zu  Rostock  vom  24.  Juli  1871  bei  Budde,  Entsch.  Bd.  7
S.  258  ff.,  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  26  Nr.  45).  Die
in  Frage  stehende  Beschränkung  des  Erbrechts  der  armen
Wittwe  greift  also  nicht  Platz,  weil  sie  des  Anhalts  in
den  Quellen  entbehrt.  Es  kann  ungeprüft  bleiben,  ob
dieselbe  vielleicht  auch  deshalb  außer  Anwendung  zu  bleiben
hätte,  weil  sie  mit  dem  heutigen  Eherechte,  welches  die
willkürliche  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nicht
zuläßt  und  jedem  Ehegatten  das  nicht  durch  Vereinbarung
aufzuhebende  Recht  auf  Wiederherstellung  des  ehelichen
Lebens  verleiht,  nicht  harmoniren  würde.  Der  vorige
Richter  hat  hienach  mit  Recht  der  unter  den  Eheleuten
G.  getroffenen  und  ausgeführten  Vereinbarung,  künftig,
wenn  auch  unter  Fortbestand  des  Ehebands,  thatsächlich
getrennt  zu  leben,  einen  Einfluß  auf  das  Erbrecht  der
armen  Wittwe  nicht  gestattet.  III.  Civilsenat  257/93.
Urtheil  vom  19.  Januar  1894.

Besitzübertragung  und  Besitzerwerb  an
stehenden  Bäumen.  Preuß.  LR.  Die  Kläger  vindiciren
gegen  die  Konkursmasse  das  auf  einer  Forstparcelle  des
dem  Cridar  gehörig  gewesenen,  inzwischen  unter  Vorbehalt
  ihrer  Ansprüche  subhastirten  Guts  Br.  stehende
Holz,  welches  sie  von  dem  später  in  Konkurs  verfallenen
Besitzer  gekauft,  und,  wie  sie  behaupten,  auch  übergeben
erhalten  haben.  Der  Klageantrag  ging  dahin:

die  Konkursmasse  zu  verurtheilen,  anzuerkennen,  daß
das  gedachte  Holz  Eigenthum  der  Kläger  sei,  und  zu
bewilligen,  daß  die  Kläger  dieses  Holz  einschlagen  und
wegholen  lassen.

Die  Beklagte  und  der  Nebenintervenient,  der  seinen
Widerspruch  auf  seine  Eigenschaft  als  Ersteher  des  Guts