Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  165

Br.  und  ausgefallener  Hypothekengläubiger  stützte,  beantragten
  die  Abweisung  der  Klage.

Der  erste  Richter  wies  die  Klage  ab,  wogegen  die
Kläger  unter  Aufrechthaltung  ihres  Klageantrags  die
Berufung  einlegten.

Der  Bernfungsrichter  hat  den  Kaufabschluß,  nicht
aber  die  Uebergabe  für  dargethan  erachtet  und  demgemäß
die  Berufung  zurückgewiesen.  Auf  die  Revision  des
Klägers  wurde  das  Berufungsurtheil  aufgehoben  und  die
Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
in  die  Berufungsinstanz  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Der  Berufungsrichter  erachtet
für  erwiesen,  daß  die  Kläger  eine  Anzahl  der  an  der
äußeren  Grenze  der  Forstparcelle  stehenden  Bäume  mit
ihrer  Namenschiffre  gezeichnet  und  demnächst  auch  den
Holzbestand  zum  Zwecke  des  öffentlich  angekündigten  Verkaufs
  durch  ähnliche  Merkmale  in  zwei  Theile  getheilt
haben.  Der  Berufungsrichter  erkennt  an,  daß  in  dem
ersteren  ein  Act  der  Besitzergreifung,  in  letzterem  ein
Act  der  Besitzausübung  gefunden  werden  könne,  er  spricht
aber  dem  ersteren  die  rechtliche  Bedentung  der  Besitzergreifung
  ab,  weil  der  Besitzerwerb  ein  selbständiges
Object  erfordere,  diese  Selbständigkeit  aber  durch  die,
wenn  auch  mit  Einwilligung  des  Verkäufers  geschehende,
Bezeichnung  der  Bäume  rechtswirksam  nicht  herbeigeführt
werden  könne.  Dieser  Rechtsauffassung  konnte  nicht  beigestimmt
  werden.  Der  Berufungsrichter  tritt  damit  ausdrücklich
  dem  in  dem  Urtheil  des  Obertribunals  vom
9.  Mai  1845  (Entsch.  Bd.  11  S.  201)  ausgesprochenen,
und  bisher  in  der  Praxis  festgehaltenen  Grundsatz  entgegen,
  daß  der  Besitz  an  stehenden  Bäumen  durch  symbolische
  Uebergabe  namentlich  vermittels  Anschlags  mit
dem  Forsthammer,  erlangt  werden  kann.  Von  diesem
Grundsatz  abzugehen,  liegt  keine  Veranlassung  vor.  Derselbe
  steht  im  Einklang  mit  den  Vorschriften  des  Preuß.
Landrechts,  die  ein  gesondertes  Eigenthum  an  dem  Grund