166  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

und  Boden,  und  dem,  was  sich  oberhalb  desselben  befindet,
  insbesondere  an  Gebänden,  Wäldern  und  Bäumen
anerkennen  (Dernburg,  4.  Auflage,  Bd.  1  S.  531,
§§  199,  200,  243  Tit.  22  Thl.  I  PLR.).  Die  rechtliche
Möglichkeit  eines  solchen  Sondereigenthums  führt  mit
Nothwendigkeit  auch  zu  der  Annahme  eines  von  dem
Besitz  des  Grund  und  Bodens  unabhängigen  Besitzes
und  Besitzerwerbs  an  jenen  mit  dem  Grund  und  Boden
verbundenen  Gegenständen.  Es  entbehren  daher  dieletzteren
keineswegs  der  rechtlichen  Selbständigkeit,  die  sie  auch
vor  ihrer  Trennung  vom  Grund  und  Boden  zum  Object
eines  besonderen  Besitzes  und  Besitzerwerbs  befähigt.  Die
gegen  den  Satz  des  Obertribunals  in  der  Literatur  hervorgehobenen
  Bedenken  und  Zweifel  betreffen  mehr  die
Form  (die  juristische  Construction)  als  das  Wesen
(Eccius,  preuß.  Privatrecht,  Bd.  3  §  160  Note  32;
Koch  zu  §  47  Tit.  7  a.  a.  O.).  Will  man  mit  Eccius
für  die  Wirksamkeit  einer  Uebergabe  stehenden  Holzes  die
Einräumung  mindestens  einer  custodia  („Obsicht"  wie
im  Fall  des  §  586  Tit.  11  a.  a.  O.)  für  erforderlich
halten,  so  bedarf  es  doch  keiner  ausdrücklich  hierauf  gerichteten
  Willensäußerung  des  bisherigen  Besitzers.  In
der  den  Erwerber  zur  Besitzuahme  der  Bäume  ermächtigenden
  Erklärung  wird  regelmäßig  auch  die  Ermächtigung
liegen,  auf  dem  Grund  und  Boden,  auf  oder  in  welchem
der  übergebene  Gegenstand  ruht,  diejenige  Einwirkung
auszuüben,  die  der  Zweck  des  Nechtsgeschäfts  erheischt.
Ob  die  gedachte  Obertrik  idung  den  Vorgang
richtig  als  symbolische  Uebergabe  charalterisirt,  kann
dahin  gestellt  bleiben;  es  kann  darin  auch  eine  körperliche
  Besitzergreifung  gefunden  werden,  die  ihr  Correlat
in  der  den  Besitz  erledigenden  Willenserklärung  des  Veräußerers
  hat  (§  59  Tit.  7  a.  a.  O.).  Wenn  der  Berufungsrichter
  beiläufig  hervorhebt,  daß  der  mehrerwähnten
  Entscheidung  des  Obertribunals  ein  theilweise
abweichender  Sachverhalt  zu  Grunde  liege,  so  ist  das