Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  167

insoweit  richtig,  als  es  sich  dort  um  den  Verkauf  einer
Anzahl  Bäume,  die  sämmtlich  mit  dem  Forsthammer  gezeichnet
  wurden,  handelte,  während  hier  eine  ganze
Waldparcelle  verkauft,  und  nur  ein  Theil  der  Bäume
und  zwar  an  den  Grenzen  der  Parcelle  gezeichnet  worden
sind,  womit  zugleich  der  Umfang  des  verkauften  Objects
festgestellt  wurde.  Aber  dieser  Unterschied  hat  keine  Bedeutung,
  weil  bei  der  Uebergabe  eines  Inbegriffs  es
nur  der  Besitznahme  einzelner  Stücke  mit  der  Absicht,
dadurch  den  Besitz  des  Ganzen  zu  ergreifen,  bedarf
(6  53  a.  a.  O.).

Der  Bernfungsrichter  nimmt  aber  unter  der  Voraussetzung,
  daß  eine  Besitzergreifung  an  dem  Holzbestand
durch  Bezeichnung  der  an  der  Grenze  stehenden  Bäume
"rechtlich  möglich“  sei,  ferner  an,  daß  es  an  einer
Handlung  des  Verkäufers  fehle,  die  als  Besitzentschlagung
aufgefaßt  werden  könnte.  Die  Aussage  des  in  erster
Instanz  vernommenen  Försters  J.,  welcher  bekundet  hat,
daß  er  (im  generellen  Auftrage  des  Eigenthümers)  das
auf  der  fraglichen  Parcelle  stehende  Holz  den  Klägern
verkauft  und  sofort  an  Ort  und  Stelle  übergeben,  hält
der  Bernfungsrichter  für  nicht  geeignet,  die  Besitzerledigung
auf  Seiten  des  Verkäufers  zu  beweisen,  da  nicht  erhelle,
in  welcher  Weise  sich  die  Uebergabe  vollzogen,  zumal  der
Zeuge  von  einer  Bezeichnung  der  Bäume  durch  die
Kläger  nichts  wahrgenommen  habe.  Znnächst  ist  nun
aber  der  Zeuge  unvollständig  vernommen,  da  er  hätte
gefragt  werden  müssen,  in  welcher  Weise  die  von  ihm
bekundete  Uebergabe  stattgefunden  habe.  Das  hätte  in
der  Berufungsinstanz  durch  wiederholte  Vernehmung  des
genannten  Zeugen  nachgeholt  werden  können,  und  mußte
umsomehr  nachgeholt  werden,  als  Seitens  der  Kläger
die  wiederholte  Vernehmung  des  Zeugen  darliber  beantragt
  war,  daß  der  Verkauf  in  der  behaupteten  Weise
zu  Stande  gekommen  sei,  und  daß  er  „Zeuge“  sodann
auf  Anweisung  des  M.  gen.  die  verkauften  Bäume  an