168  Reichsgerichtliche  Enischeldungen.

Ort  und  Stelle  den  Käufern  angewiesen  habe.  Der
Berufungsrichter  lehnt  den  Antrag  auf  nochmalige  Vernehmung
  des  Zeugen  ab,  weil  er  die  neue  Behauptung
der  Kläger,  daß  J.  ihnen  nach  Abschluß  des  Kaufvertrags
  die  Bäume  im  Auftrage  des  Verkäufers  angewiesen
  habe,  für  widerlegt  erachtet,  da  nach  der  eigenen
Behauptung  der  Kläger  der  Kaufvertrag  erst  abgeschlossen
worden  sei,  nachdem  J.  ihnen  im  Auftrage  des  M.
den  Holzbestand  gezeigt,  der  Zeuge  J.  aber  nur  von
einem  derartigen  Vorgange  berichtet  habe.  Diese  Erwägungen
  sind  nicht  geeignet,  die  Ablehnung  der  nochmaligen
  Vernehmung  des  Zengen  zu  rechtfertigen,  zumal
über  den  eigentlichen  Hergang  bei  der  Vertragsschließung
nach  den  eigenen  Feststellungen  des  Berufungsrichters
große  Unklarheit  herrscht.  Die  Darstellung  der  Kläger
in  der  Klageschrift  war  nicht  unabänderlich,  ein  Geständniß
  der  Kläger  steht  nicht  in  Frage.

Beruht  hienach  das  angefochtene  Berufungsurtheil
auf  Rechtsirrthum  und  unzureichender  Begründung  (5259
CPO.),  so  war  weiter  zu  prüfen,  ob  die  Entscheidung
aus  anderen  Gründen,  insbesondere  denen  des  ersten
Richters,  sich  als  richtig  erweist.

Das  war  zu  verneinen.  Der  erste  Richter  gründet
seine  Entscheidung  lediglich  auf  den  von  dem  Nebenintervenienten
  aus  seinem  Hypothekenrecht  entnommenen
Einwand,  wobei  er  von  der  Thatsache  ausgeht,  daß  die
streitigen  Bäume  zufolge  einer  von  den  Klägern  im  vorliegenden
  Rechtsstreit  gemäß  §8  688,  690  CPO.  erwirkten
Anordnung  von  der  Versteigerung  ausgeschlossen  worden
sind,  und  hieraus  den  an  sich  richtigen  Schluß  zieht,  daß
das  Pfandrecht  des  Nebenintervenienten  an  denselben  in
Höhe  des  bei  der  Zwangsversteigerung  erlittenen  Ausfalls
  noch  fortdauert.  Aber  der  hierauf  gestützte  Einwand
  ist  lediglich  aus  dem  eigenen  Recht  des  Nebenintervenienten
  entnommen  und  kann  daher  der  Beklagten
nicht  zu  statten  kommen  (Entsch.  des  RG.  Bd.  17  S.  34,