Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  169

Juristische  Wochenschrift,  1888,  S.  195).  Der  Konkursverwalter
  war,  als  er  den  Klägern  die  Abholung  der
Bäume  verweigerte,  nicht  berufen,  das  Interesse  der
Hypothekengläubiger  wahrzunehmen,  und  ebensowenig
befugt,  im  Interesse  der  Konkursgläubiger  gegenüber
einem  an  sich  begründeten  Aussonderungsanspruch  das
Recht  der  Hypothekengläubiger  vorzuschützen  (Entsch.  Bd.23
S.  57).  Der  Grund  des  ersten  Richters  vermag  daher
die  angefochtene  Entscheidung  nicht  zu  halten.

V.  Civilsenat  238/93.  Urtheil  vom  31.  Januar  1894.

Vermächtniß  in  Form  des  Elterntestaments.
Gem.  Recht.  Die  Entscheidung  hängt  ab  von  der  Beantwortung
  der  Frage,  ob  diejenige  Schuld  des  Mitklägers
  an  seinen  verstorbenen  Vater  zum  Gesammtbetrage
  von  18557  Mark  34  Pfennig,  von  welcher  die  Beklagten
  als  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  einen  Theilbetrag
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  geltend  gemacht
haben,  dem  Mitkläger  durch  letztwillige  Verfügung  seines
Vaters  erlassen  war.  Zum  Nachweise  eines  solchen  Erlasses
  hat  der  Mitkläger  eine  von  seinem  Vater  angeblich
eigenhändig  niedergeschriebene  und  nach  dessen  Tode  in
seine  Hand  gelangte  Erklärung  vorgelegt,  welche  lautet:

„Von  meiner  Forderung  aus  dem  W.  T.  Sw.'schen
Konkurse  quittire  ich  meinem  Sohne  Wilhelm,  soweit
wie  diese  Summe  höher  ist,  als  der  Antheil  seines
väterlichen  Erbtheils  betragen  würde,  welches  ich  hiemit
  bescheinige.
G.  den  22.  August  1889.  J.  C.  T.
Der  Berufungsrichter  hat  in  Uebereinstimmung.  mit
dem  ersten  Richter  dieser  Erklärung  den  Charakter  eines
in  Form  des  Elterntestaments  gültig  angeordneten  Vermächtnisses
  beigelegt,  durch  welches  die  in  derselben  bezeichnete
  Forderung  in  dem  den  Erbantheil  des  Mitklägers
an  derselben  übersteigenden  Betrage  aufgehoben  ist.
Dies  wird  in  materieller  Hinsicht  angegriffen.