170  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

Die  Eigenhändigkeit  der  schriftlichen  Erklärung  erfüllt
die  in  1.  21  §  3  C.  de  test.  6,  23;  Nov.  107  c.  1.  2
nachgelassene  erleichterte  Form  des  Elterntestaments.  Die
Verfügung  hält  sich  auch  innerhalb  der  der  Wirksamkeit
des  Elterntestaments  gesteckten  Grenzen,  da  sie  lediglich
zu  Gunsten  eines  Descendenten  lautet.  Die  Erleichterung
ist  zwar  zunächst  nach  den  Worten  der  Quellen  für  Testamente
  zugestanden.  Der  von  den  Revisionsklägern  erhobene
  Zweifel,  ob  die  Erleichterung  auch  auf  Codicille
zu  erstrecken  sei,  ist  nicht  begründet,  da  das  für  die  umfänglichere
  und  wichtigere  letztwillige  Verfügung  bezüglich
der  Form  gemachte  Zugeständniß,  auch  für  die  beschränktere
  und  minder  wichtige  letztwillige  Verfügung  zu  gelten
hat  (Windscheid,  Pand.  Bd.  3  §  628  Note  11).

Ferner  steht  auch  nicht  Reichsnotariatsordnung  von
1512  II  §  2,  wie  Revisionskläger  behaupten,  der  Wirksamkeit
  der  bezeichneten  Verfügung  entgegen.  Denn  diese
gesetzliche  Vorschrift  verneint  nur  die  Widerrufskraft  des
Elterntestaments  in  Beziehung  auf  ein  früheres  gültiges
Testament,  trifft  mithin  Vermächtnisse  nicht,  da  die  frühere
Erbeseinsetzung  durch  das  spätere  Vermächtniß  in  ihrem
Bestande  überall  nicht  berührt  wird.  Ob  endlich  in  der
schriftlichen  Erklärung  eine  letztwillige  Verfügung  zu
finden  ist,  hängt  von  deren  Auslegung  ab.  Ein  Rechtsirrthum
  des  vorigen  Richters,  welcher  aus  dem  Sinne
und  dem  Zusammenhange  den  Willen,  von  Todes  wegen
zu  verfügen,  entnimmt,  ist  nicht  ersichtlich.  IV.  Civilsenat
  241/93.  Urtheil  vom  30.  Januar  1894.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.
Strafgesehhuch;  Nahrungsmittelgesetz.

1.  Leben  und  Gesundheit  eines  Menschen
sind  nicht  identische  Rechtsgüter  in  dem  Sinnec,
daß  bei  der  Frage  einer  fahrlässigen  Tödtung