Relchsgerichiliche  Entscheldungen.  171

die  Voraussehbarkeit  einer  Gesundheitsbeschädigung
  auch  die  eines  tödtlichen  Erfolgs
in  sich  begreift.  2.  Nicht  blos  die  unmittelbaren,
  sondern  auch  die  mittelbaren  Folgen
fahrlässigen  Verhaltens  können  zum  Verschulden
  zugerechnet  werden.  Wie  der  Vorderrichter
  festgestellt,  ist  der  Knecht  Sch.,  nachdem  er  in
Folge  einer  mit  dem  Angeklagten  gemachten  Wette  ein
ihm  von  diesem  verabreichtes  halbes  Liter  Branntwein
in  einem  Zuge  ausgetrunken  hatte,  auf  dem  Nachhausewege
  an  acuter  Alkoholvergiftung  verstorben.  Unter  der
Annahme,  daß  Angeklagter  als  Folge  seiner  Handlung
wohl  eine  Ges  gung,  nicht  aber  den  Tod
des  Sch.  habe  voraussehen  können,  ist  er  von  der  Anschuldigung
  der  fahrlässigen  Tödtung  freigesprochen  und
wegen  fahrlässiger  Körperverletzung  Mangels  des  erforderlichen
  Strafantrags  eine  Strafe  über  ihn  nicht  verhängt
  worden.

Die  hiegegen  wegen  Verletzung  des  §  266  St  PO.  u.
§§  59,  222  StGB.  eingelegte  Revision  mußte  Erfolg
haben.  Zwar  ist  der  auf  das  reichsgerichtliche  Urtheil
Bd.  19  S.  51  der  Entsch.  in  Straff.  gestübten  Ausführung
  des  Beschwerdeführers  nicht  beizutreten,  daß  der
Angeklagte,  insofern  er  die  Ges  itsbeschä  9  des
Sch.  voraussehen  konnte,  auch  für  den  Tod  desselben  als
fahrlässiger  Thäter  verantwortlich  zu  machen  sei,  weil
es  sich  um  die  Gefährdung  identischer  Rechtsgüter  handle.
Denn  im  Sinne  des  Strafgesetzbuchs  sind  Leben  und
Gesundheit  des  Menschen  nicht  als  identische  Rechtsgüter
anzusehen.  Das  St  GB.  behandelt  die  Verbrechen  und
Vergehen  wider  das  Leben  und  die  Körperverletzungen
in  verschiedenen  Abschnitten  und  qualificirt  einzelne  Delicte
  verschieden,  je  nachdem  dadurch  der  Tod  oder  nur
die  Körperverletzung  eines  Menschen  herbeigeführt  worden
ist  (88  178,  206,  226,  239,  307,  314—316,  321—326).
Wenn  das  Reichsgericht  schon  wiederholt,  und  namentlich

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