Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  173

es  eine  „unmittelbare  Lebensgefahr“  für  denselben
nach  sich  ziehen  könnte.  Abgesehen  davon,  daß  der  hier
aufgestellte  Gegensatz  nicht  erschöpfend  ist,  so  gewinnt  es
hienach  den  Anschein,  als  habe  der  Vorderrichter  angenommen,
  daß  nur  die  unmittelbaren  Folgen  des  Verschuldens
  vertreten  werden  müßten.  Dies  wäre  rechtsirrig.
Denn  auch  für  die  mittelbaren  Folgen  seines  fahrlässigen
Handelns  ist  der  Thäter  strafrechtlich  verantwortlich,  sofern
  er  solche  unter  Anwendung  der  nach  den  gegebenen
Umständen  gebotenen  Sorgfalt  und  Umsicht  voraussehen
konnte,  sie  also  nicht  außerhalb  einer  vernünftigen  Berechnung
  lagen,  nicht  durch  reinen  Zufall  oder  durch
das  nachträgliche  Verhalten  des  Verletzten  verursacht
worden  sind.  Mußte  der  Angeklagte  also  in  Berücksichtigung
  der  ihm  bekannten  Thatsache,  daß  Sch.  schon  vor
der  Wette  Bier  und  Branntwein  genossen  hatte,  annehmen,
  er  könne  sich  durch  den  letzten  Trunk  eine  Erkrankung
  zuziehen,  welche  seinen  Tod  zur  Folge  haben
könnte,  so  war  ihm  dieser  Ausgang  als  mittelbare  Folge
seiner  rechtswidrigen  Vernachlässigung  zuzurechnen.  Auch
der  Umstand,  daß  der  Vorderrichter  bei  der  Erörterung,
ob  eine  fahrlässige  Körperverletzung  vorliege,  eine  „empfindliche“
  Störung  der  Gesundheit,  also  eine  schwere  Krankheit
  des  Verletzten  für  voraussehbar  erklärt,  den  möglichen
  Ausgang  der  letzteren  aber  nicht  in  Erwägung
gezogen  hat,  läßt  die  Unklarheit  darüber  bestehen,  ob  er
bei  Beurtheilung  der  Vorhersehbarkeit  von  richtigen  rechtlichen
  Voraussetzungen  ausgegangen  ist.  IV.  Strafsenat
R.  3010/93.  Urtheil  vom  3.  November  1893.

Eine  Urkunde  kann  ihren  Charakter  als
öffentliche  Urkunde  u.  A.  schon  dadurch  bewahren,
  daß  ihr  das  amtliche  Siegel  beigedruckt
  ist.  Verfälschung  einer  schon  ver  fälschten
Urkunde.  Das  angefochtene  Urtheil  hat  den  Thatbestand
  der  Fälschung  einer  öffentlichen  Urkunde  gemäß