174  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

8  267  StGB.  einwandfrei  festgestellt.  Es  nimmt  hiebei
als  erwiesen  an,  daß  die  in  Frage  stehende  Bescheinigung
des  Fleischbeschauers  zu  M.  zwar  mit  dem  Stempel
„Fleischbeschau  M.“  versehen,  aber  die  Unterschrift  des
Fleischbeschauers  von  der  Ehefrau  des  Letzteren  in  dessen
Auftrag  beigesetzt  worden  war.  Da  es  sich  um  eine
öffentliche  Urkunde  handelt  und  zum  Wesen  einer  solchen
im  Allgemeinen  erfordert  wird,  daß  sie  von  dem  öffentlichen
  Beamten,  der  die  Urkunde  aufnimmt,  selbst  unterschrieben
  ist,  nicht  aber  von  einem  Dritten,  wenn  auch
im  Auftrage  des  Beamten,  mit  dessen  Unterschrift  versehen
  wurde  (vgl.  Entsch.  d.  RG.  in  Strafs.  Bd.  4  S.  69,
Bd.  5  S.  151),  so  entsteht  die  Frage,  ob  die  fragliche
Urkunde  durch  den  darauf  befindlichen  Stempel  des  Beamten
  noch  den  Charakter  einer  öffentlichen  Urkunde  bewahrte.
  so  daß  sie  durch  den  Angeklagten  durch  Aenderung
des  Datums  ihrer  Ausstellung  verfälscht  werden  konnte
(angeführte  Entsch.  Bd.  4  S.  71).  In  dieser  Beziehung
bestimmt  die  VO.  des  Bezirkspräsidenten  von  Lothringen
vom  24.  December  1883  (Central=  und  Amtsblatt  1884
S.  8  Nr.  21),  betr.  die  Beaufsichtigung  des  Metzgergewerbes
  u.  s.  w.,  daß  der  Fleischbeschauer,  der  das  zu
untersuchende  Fleisch  gesund  befunden,  „eine  Bescheinigung“
hierüber  auszustellen  habe  (§5  9  und  18  der  angef.  VO.),
welcher  „Gesundheitsschein“  das  Fleisch  beim  Trausporte
in  eine  andere  Gemeinde  beziehungsweise  in  einen  anderen
Beschaubezirk  begleiten  muß  (§  17  a.  a.  O.).  Ueber  die
Form,  welche  bei  Ausstellung  des  fraglichen  Scheins  zu
beobachten  ist,  enthält  die  angeführte  Verordnung  keine
Bestimmungen.  Ist  nun  auch  im  Allgemeinen  davon
auszugehen,  daß  eine  von  einem  öffentlichen  Beamten,
als  welcher  der  Fleischbeschauer  erscheint,  auszustellende
Bescheinigung  in  formeller  Hinsicht  die  Unterschrift  des
Beamten  zu  ihrem  Abschlusse  und  zur  Echtheit  erheischt,
so  ist  dieses  Erforderniß  doch  kein  unerläßliches.  Es
kann  durch  Instruction,  Herkommen  oder  allgemeine