Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  175

Uebung  auch  eine  Abweichung  von  der  allgemeinen  Form
begründet  werden  und  die  Urkunde  erscheint  noch  immer
als  echt,  wenn  sie  nur  dasjenige  formelle  Erforderniß  an
sich  trägt,  was  nach  jenen  Normen  noch  als  wesentlich
in  Bezug  auf  die  Form  sich  darstellt  (Entsch.  Bd.  8
S.  409,  Bd.  14  S.  178,  Bd.  13  S.  74;  Rechtspr.  Bd.  5
S.  199).  6

Nun  nimmt  aber  der  erste  Richter  an,  daß  bei
Attesten  der  in  Frage  stehenden  Art  die  Unterschrift  des
Beamten  nicht  unerläßlich  sei,  daß  vielmehr  der  aufgedrückte
  Stempel  noch  zur  Genüge  beweise,  daß  der  Gesundheitsschein
  von  dem  zuständigen  Beamten  ausgestellt
sei.  Hiemit  will  der  erste  Richter  unzweifelhaft  thatsächlich
  feststellen,  daß  Bescheinigungen,  wie  die  fragliche,
nach  bestehendem  Herkommen  oder  bestehender  Uebung
noch  als  echt  gelten,  wenn  sie  auch  nur  mit  dem  Stempel
der  Beamten  versehen  sind,  daß  also  dieser  Stempel  ein
der  Unterschrift  gleichwerthiger  formeller  Bestandtheil  der
Urkunde  bilde.  Gegen  diese  als  thatsächlich  zu  erachtende
Feststellung  kann  in  der  Revisionsinstanz  nicht  angekämpft
werden  und  es  ergibt  sich  aus  derselben,  daß  der  Angeklagte,
  indem  er  das  Datum  der  Bescheinigung  veränderte,
immerhin  eine  echte  Urkunde  verfälschte

Wenn  die  Revision  hiegegen  geltend  macht,  es  müsse
der  Stempel  wenigstens  von  dem  Beamten  selbst,  nicht
aber  von  einer  anderen  Person  aufgedrückt  worden  sein,
so  ist  dagegen  zu  bemerken,  daß  in  der  Hauptverhandlung
nicht  bestritten  worden  war,  daß  der  Stempel  rechtmäßig
beigedrückt  worden,  so  daß  der  erste  Richter  keinen  Anlaß
hatte,  sich  in  dieser  Hinsicht  näher  auszusprechen.

Schließlich  behauptet  die  Revision  noch,  weil  die  Urkunde
  durch  die  von  Seite  der  Ehefrau  des  Fleischbeschauers
beigesetzte  Unterschrift  von  vornherein  verfälscht  worden,
könne  von  einer  nachfolgenden  Verfälschung  durch  den
Angeklagten  nicht  mehr  die  Rede  sein.  Allein  es  unterliegt
  keinem  Zweifel,  daß  selbst  eine  verfälschte  Urkunde