176  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

in  dem  Punecte,  in  welchem  sie  echt  und  noch  beweiskräftig
  geblieben,  also  im  vorliegenden  Falle  im  Puncte
des  Datums  der  Ausstellung,  noch  weiter  verfälscht  werden
kann  (Entsch.  Bd.  4  S.  71).  Will  aber  die  Revision,
wie  wahrscheinlich,  mit  ihrer  beregten  Behauptung  sagen,
daß  die  fragliche  Urkunde  als  durch  die  Ehefrau  fälschlich
  angefertigt  zu  gelten  habe  und  deshalb  von  einer
Verfälschung  derselben  nicht  die  Rede  sein  könne,  so
verstößt  dies  gegen  die  thatsächliche  Feststellung  des  ersten
Richters,  daß  die  Urkunde  in  Folge  des  beigesetzten
Stempels  noch  ihre  Echtheit  bewahrte.

Die  Rügen  der  Revision  erweisen  sich  sonach  als
unbegründet.  I.  Strafsenat  R.  2121.  Urtheil  vom
21.  September  1893.

Die  Kenntniß  der  Consumenten  eines
Nahrungsmittels  von  einem  denselben  gemachten
  Zusatze  eines  fremden  Stoffs  schließt
die  Strafbarkeit  nach  §  10  des  Nahrungsmittelgesetzes
  aus.  Aus  dem  Urtheil  muß  entnommen
  werden,  daß  der  Angeklagte,  als  er  bei  der
Fabrikation  seiner  Würste  dieselben  mit  einem  Zusatz  von
Mchl  versah,  eine  auf  Täuschung  gerichtete  Absicht  nicht
besessen  hat,  da  er  vielmehr  hiebei  der  Meinung  war,  die
Consumenten  derselben  seien  mit  diesem  Verfahren  bekannt
und  einverstanden.  Hierin  ist  eine,  das  Reichsgericht
bindende  thatsächliche  Feststellung  enthalten,  welche  die
Anwendung  des  §  10  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Mai  1879
ausschließt.  I.  Strafsenat  R.  3618.  Urtheil  vom  9.
November  1893.  -

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enlie  (Carl  Enke)  in  Erlangen
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  T  ·

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