178  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

solvent  und  im  Stande  gewesen  sei,  die  klägerische  Forderung
  zu  bezahlen,  erhob  nun  die  Klägerin  gegen  H.
Klage  zur  Zahlung  von  32679  Mk.  37  Pf.  nebst  Zinsen.

Die  Klage  wurde  in  erster  Instanz  abgewiesen,  die
hiegegen  Seitens  der  Klägerin  eingelegte  Berufung  zurückgewiesen.
  Auf  die  Revision  der  Klägerin  wurde  das
Berufungsurtheil  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurückverwiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  nimmt  hinsichtlich
des  ersten  Klagegrundes  an,  daß  der  Beklagte  eine  persönliche
  Verbindlichkeit  durch  die  Zusicherung  der  Zahlung
aus  flüssig  werdenden  Mitteln  nicht  eingegangen,  hinsichtlich
  des  zweiten,  daß  er  eine  Bürgschaft  nicht  übernommen,
  hinsichtlich  der  dritten,  daß  ein  culposes  außercontractliches
  Verhalten  eine  Haftung  nicht  begründe,
und  daß  der  Versuch,  die  fehlende  Behauptung  des  Dolus
in  der  zweiten  Instanz  nachzuschieben,  eine  unzulässige
Klageänderung  enthalte.

Die  Revision  rügt,  das  Berufungsgericht  habe  mit
Unrecht  in  der  erst  in  der  zweiten  Instanz  aufgestellten
ausdrücklichen  Behauptung  des  Dolus  eine  unzulässige
Klageänderung  gefunden.  Culpa  des  Beklagten  sei  geltend
  gemacht  worden;  es  sei  keine  Aenderung  der  Klage,
wenn  die  Begründung  auf  Dolus  erweitert  werde.  Der
Beklagte  habe  seine  Behauptungen  über  die  Solvenz  des
L.  nicht  mit  Bestimmtheit  aufstellen  dürfen,  ohne  von  den
Verhältnissen  des  L.  vollständig  unterrichtet  und  von  der
Richtigkeit  seiner  Behauptungen  überzeugt  zu  sein;  anderen
Falls  liege  Dolus  vor.  Hinsichtlich  der  Frage  der  persönlichen
  Verpflichtung  sei  übersehen,  daß  in  zweiter  Instanz
  zugestanden  worden,  daß  der  Beklagte  schon  früher
vorschußweise  über  2000  Mk.  an  die  Klägerin  bezahlt
habe.  Dies  hätte  bei  der  Würdigung  der  Frage,  ob  nicht
die  Uebernahme  einer  persönlichen  Verbindlichkeit  erfolgt