Neichsgerichtliche  Entscheldungen.  179

sei,  in  Berücksichtigung  gezogen  werden  sollen.  Zur  Annahme
  eines  Creditauftrags,  eines  mandatum  gqualificatum,
  bedürfe  es  keines  Auftrags  im  engeren  Sinne.
Das  Berufungsgericht  stellt  ausdrücklich  fest,  daß  die
Zahlungszusicherung,  auf  welche  die  Klage  in  erster  Linie
begründet  werden  wollte,  vom  Beklagten  nur  als  Vertreter
  des  L.  für  diesen  und  nicht  für  seine  Person  abgegeben
  worden  sei.  Ein  früheres  persönliches  Eintreten
des  Beklagten  für  L.  beweist  nichts  für  die  Wiederholung
eines  solchen.  Aus  dem  Mangel  besonderer  Berücksichtigung
  des  ersteren  kann  nicht  auf  ungenügende  Würdigung
  des  Sachverhalts  geschlossen  werden.  Gegen  die
Annahme  ungenügender  Würdigung  der  Frage  der  Uebernahme
  einer  persönlichen  Verbindlichkeit  spricht  insbesondere
  der  Umstand,  daß  das  Berufungsgericht  ein  wesentliches
  Gewicht  darauf  legt,  daß  die  Briefe  der  Klägerin
vom  9.  Juli  und  29.  August  1891  mit  keinem  Worte
andenten,  daß  sie  den  Beklagten  persönlich  aus  irgend
welchem  Grunde  verantwortlich  mache.

Der  Creditauftrag  besteht  in  der  Uebernahme  der
Gefahr  eines  von  einem  Anderen  zu  ertheilenden  Credits
(Windscheid,  Pand.  7.  Aufl.  Bd.  2  §  412  S.  498).
Das  Berufungsurtheil  gibt  aber  den  Versicherungen
des  Beklagten  über  die  Zahlungsfähigkeit  des  L.  und
seine  Vertrautheit  mit  den  Verhältnissen  seines  Vollmachtgebers,
  sowie  seiner  Meinungsäußerung  über  die  Gefahrlosigkeit
  weiterer  Creditirung  ausdrücklich  die  Auslegung,
daß  in  denselben  ein  Auftrag,  oder  eine  Aufforderung,
dem  L.  weiter  zu  creditiren,  oder  eine  Willensäußerung,
.  daß  Beklagter  den  prolongirten  Contract  auf  seine  Gefahr
oder  auf  seine  Rechnung  nehme,  nicht  enthalten  sei.  Diese
auf  thatsächlichen  Erwägungen  beruhende  Auslegung  entzieht
  sich  der  Nachprüfung  in  der  Revisionsinstanz.

Eine  rechtsirrthümliche  Auffassung  des  Begriffs  des
Creditauftrags  (des  mandatum  gqualificatum)  ist  nicht

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