180  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

erkennbar.  Eine  allgemeine  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
  wegen  culposer  Vermög  g  wird  in  der
gegenwärtigen  Theorie  und  Praxis  des  gemeinen  Rechts
allerdings  nicht  anerkannt  (Deruburg,  Pand.  3.  Aufl.
Bd.  2  S.  357;  Entsch.  des  RG.  Bd.  9  S.  163;  Urth.
des  Ersten  Civilsenats  des  RG.  in  Sachen  St.  wider  B.
I.  12/1891).  Dagegen  kann  die  Annahme  des  Berufungsgerichts,
  daß,  insoweit  in  der  zweiten  Instanz
der  erhobene  Anspruch  auf  doloses  Verhalten  des  Beklagten
babe  begrlindet  werden  wollen,  eine  Aenderung  des  Klagegrundes
  und  somit  eine  unzulässige  Klageänderung  vorliegen
  würde,  nicht  gebilligt  werden.

Die  Klage  war  in  dieser  Beziehung  in  erster  Instanz
darauf  begründet,  daß  der  Beklagte  durch  seine  Zusicherungen
  und  Versicherungen,  welche  sich  als  unwahr
und  unbegründet  erwiesen  hätten,  die  Klägerin  inducirt
habe,  die  Geschäfte  mit  L.  zu  prolongiren,  und  sie  verhindert,
  ultimo  Juni  oder  ultimo  Juli,  zu  welcher  Zeit  L.
noch  solvent  gewesen,  ihre  Forderung  einzutreiben.  In
den  Entscheidungsgründen  des  erstinstanziellen  Urtheils
ist  allerdings  noch  ausgeführt,  daß  Beklagter  die  unwahre
  Behauptung,  L.  sei  solvent,  arglistig  und  wider
besseres  Wissen  aufgestellt  habe,  sei  nicht  einmal  behauptet.
Die  Verleitung  zu  schädigender  Unterlassung  durch  unwahre
  und  unbegründete  Versicherungen  und  Zusicherungen
  bildet  aber  den  Klagegrund.  Die  Unwahrheit  und
Unbegründetheit  der  Versicherungen  und  Zusicherungen
kann  eine  blos  objective,  aber  auch  eine  objective  und
subjective  zugleich  sein.  Die  subjective  Wahrheitswidrigkeit
  kann  wiederum  auf  bewußter  Kenntniß  der  Unwahrheit
  oder  auch  auf  bloßer  Unkenntniß  der  Wahrheit  beruhen.
  Braucht  der  Dolus  nicht  direct  auf  Schädigung
eines  Dritten  gerichtet  zu  sein,  genügt  vielmehr  schon  das
Bewußtsein,  daß  durch  die  Täuschung  möglicher  Weise
ein  Schaden  herbeigeführt  werden  kann,  welcher  ohne