182  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

nur  ertheilen  werde,  wenn  sie  ihre  127  Mk.  15  Pf.  erhalte.
Unter  der  Behauptung,  daß  sie  hiedurch  die  Auszahlung
an  ihn  ohne  Recht  verzögere,  und  daß  er  dadurch  mindestens
  um  die  Differenz  zwischen  den  kanfmännischen
und  den  Hinterlegungszinsen  geschädigt  werde,  hat  der
Kläger  beim  Landgericht  H.  mit  dem  Antrage  geklagt,
die  Beklagte  zu  verurtheilen,  6

1)  die  Auszahlung  der  .  hinterlegten  1871  Mk.
20  Pf.  nebst  den  aufgelaufenen  Zinsen  an  ihn  geschehen
zu  lassen,  -

2)  ihm  3½1%  Zinsen  von  den  1871  Mk.  20  Pf.
seit  dem  25.  Juli  1892  zu  zahlen.

Der  Beklagte  hat  vorweg  Entscheidung  über  die  von
ihr  erhobene  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts
verlangt.  Beide  Vorinstanzen  haben  die  Einrede  verworfen,
  das  Landgericht,  weil  es  als  Klagegrund  eine  in
H.  vollendete  unerlaubte  Handlung  der  Beklagten  annimmt
  (CPO.  8  32),  das  Oberlandesgericht,  diesen  Grund
wegen  des  Antrags  1  mißbilligend,  indem  es  auf  den
Antrag  1  die  Vorschrift  des  §  710  CPO.  und  die  Analogie
  der  Vorschrift  des  §  765  CPO.  anwendet,  und
die  Forderung  des  Antrags  2  als  Nebenforderung  neben
der  des  Antrags  1  ansieht.  Das  Reichsgericht  hat  unter
Aufhebung  des  Urtheils  des  Oberlandesgerichts  und  in
Abänderung  des  erstinstanziellen  Urtheils  die  Klage  wegen
Unzuständigkeit  des  angerufenen  Gerichts  abgewiesen.

Gründe:  8  710  CPO.  bezieht  sich  nicht  auf  den
vorliegenden  Fall  des  Streits  mehrerer  pfändender  Gläubiger
  um  den  Pfanderlös.  Im  Anschluß  an  die  Vorschrift
  des  §  690,  welcher  die  Geltendmachung  der  die
Zwangsvollstreckung  ausschließenden  Rechte  Dritter  zum
Gegenstande  hat,  behandelt  §  710  die  Geltendmachung
solcher  Rechte  Dritter  an  beweglichen  Sachen,  welche
zwar  die  Pfändung  nicht  ausschließen  sollen,  aber  einen
Anspruch  auf  Vorausbefriedigung  vor  den  pfändenden