Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  188

Gläubigern  geben.  Daß  unter  den  als  Rechte  dieser
Wirkung  bezeichneten  Pfand=  und  Vorzugsrechten  Dritter
nicht  auch  das  durch  Pfändung  entstandene  Pfandrecht
eines  zweiten  und  ferneren,  die  nämliche  Sache  pfändenden
  Gläubigers  verstanden  ist,  solgt  sowohl  aus  dem
Wortlaute  der  Vorschrift  (denn  der  Pfändung  gegenüber
ist  einer  von  mehreren  pfändenden  Gläubigern  nicht  ein
Dritter,  auch  würden  auf  einen  pfändenden  Gläubiger
die  Worte  des  §  710:  „ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine
Forderung  fällig  ist  oder  nicht“  unanwendbar  sein),  als
auch  aus  ihrer  Stellung  im  Systeme  des  Gesetzbuchs.
Erst  der  dritte  Abschnitt  des  achten  Buches,  §§  758  ff.,
handelt  von  der  Concurrenz  mehrerer  die  Zwangsvollstreckung
  in  denselben  Gegenstand  betreibenden
  Gläubiger  und  von  den  unter  diesen  sich  erhebenden
  Streitigkeiten.  Er  ordnet  das  Verfahren  dahin,
daß  nach  erfolgter  Anzeige  über-  die  bestehende  Concurrenz
das  Amtsgericht  einen  Plan  über  die  Vertheilung  des
Erlöses  aufstellt  und  daß  derjenige  Gläubiger  Klage  zu
erheben  hat,  welcher  sich  durch  die  im  Plane  geordnete
Vertheilung  verletzt  fühlt.  Da  die  Beklagte,  welche  später
als  der  Kläger  hat  pfänden  lassen,  in  ihrem  Briefe  vom
25.  Juli  1892  eine  andere  Vertheilung  als  nach  der
Reihenfolge  der  Pfändungen  verlangi  (CPO.  8  728  Abs.2),
so  war  der  Fall  der  Anwendung  der  §5§  758  ff.  gegeben.
Nach  Aufstellung  des  Plans  würde  der  jetzige  Kläger
oder  die  jetzige  Beklagte  haben  Klage  erheben  müssen,  je
nachdem  der  Vertheilungsplan  das  Verlangen  der  Letzteren
  als  berechtigt  behandelte  oder  nicht.  Für  diese
Klage  würde  allerdings,  wenn  sie  innerhalb  der  im  §  764
bezeichneten  Frist  erhoben  wurde  (Entsch.  des  RG.  Bo.  21
S.  357),  das  Vollstreckungsgericht  oder  das  diesem  vorgeordnete
  Landgericht  zuständig  gewesen  sein  (5  765).
Daraus  folgt  aber  nicht  dessen  Zuständigkeit  für  die  vorliegende,
  mit  Umgehung  des  geordneten  Vertheilungs-=