184  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

verfahrens  erhobene  Klage.  Es  läßt  sich  weder  daraus,
daß  das  Gesetz  für  die  in  den  §§  690,  710,  765  CPO.
bezeichneten  Klagefälle  die  (ausschließliche)  Zuständigkeit
des  Vollstreckungsgerichts  oder  des  diesem  vorgeordneten
Landgerichts  angeordnet  hat,  ein  allgemeiner  Satz  des
Inhalts  ableiten,  daß  diese  Zuständigkeit  habe  angeordnet
werden  sollen  für  alle  durch  eine  Zwangsvollstreckung
veranlaßten  Klagen,  noch  ist  die  analoge  Anwendung
einer  einzelnen  dieser  Vorschriften,  sei  es  des  §  710,  sei
es  des  §  765  CPO.,  zulässig.  Die  des  §  710  ist  dadurch
ausgeschlossen,  daß  für  den  Fall  des  Streits  unter  mehreren
  pfändenden  Gläubigern  andere  Vorschriften,  als
für  den  Fall  des  8  710  gegeben  sind,  also  ein  vom  Gesetze
  nicht  besonders  vorgesehener,  und  deshalb  nach  Analogie
  zu  entscheidender  Fall  nicht  vorliegt.  Und  was  den
5W  765  angeht,  so  läßt  sich  daraus,  daß  das  Gesetz  den
besonderen  Gerichtsstand  bestellt  hat  für  den  Fall,  daß
zunächst  die  Erledigung  des  Streits  ohne  besonderen
Proceß  durch  richterliche  Aufstellung  des  Vertheilungs-=plans
  versucht  ist,  und  in  der  Absicht,  möglichst  gleichzeitige
  und  einheitliche  Enkscheidung  aller  über  die  Vertheilung
  einer  und  derselben  Masse  entstehenden  Streitigkeiten
  herbeizuführen,  nicht  der  Wille  des  Gesetgebers
erkennen,  daß  dieser  besondere  Gerichtsstand  auch  gegeben
sein  solle  für  den  Fall,  daß  ein  einzelner  Gläubiger  seine
Ansprüche  an  die  Masse  mit  Umgehung  des  vom  Gesetze
  vorgezeichneten  Weges  zur  Geltung  bringen  will.
Wenn  dies,  was  in  dem  Streite  über  die  Gerichtszuständigkeit
  nicht  zu  entscheiden,  überhaupt  zulässig  ist,
so  kann  es  nur  im  ordentlichen  Gerichtsstande  des  Beklagten
  geschehen.  Aus  den  Gründen  des  Berufungsrichters
  läßt  sich  sonach  die  Zuständigkeit  des  Landgerichts
H.  für  den  Klageantrag  1  nicht  herleiten.  Der  Zinsenanspruch
  (Antrag  2)  ist  nur  als  Nebenauspruch  erhoben
worden,  die  Entscheidung  darüber  hängt  von  der  über