Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  185

den  Hauptanspruch  ab,  und  es  kann  schon  deshalb  für
diesen  Anspruch  allein  das  angerufene  Gericht  nicht  für
zuständig  angesehen  werden.

Auch  der  Auffassung  des  ersten  Richters,  daß  eine
Klage  aus  einer  unerlaubten  Handlung  vorliege,  konnte
nicht  beigetreten  werden.  Klagegrund  für  den  Hauptanspruch
  ist  überhaupt  nicht  ein  unerlaubtes  Handeln
(dolus  oder  culpa)  der  Beklagten,  sondern  lediglich  die
Priorität  der  Pfändung  des  Klägers.  Soweit  ein  unerlaubtes
  Handeln  der  Beklagten  zur  Begründung  des
Zinsenanspruchs  erforderlich  sein  mag,  ist  ein  solches  in
der  Klage  nicht  ausdrücklich  behauptet  worden  und,  wie
der  Berufungsrichter  zutreffend  ausführt,  aus  der  Sachlage
  nicht  zu  entnehmen.  V.  Civilsenat  198/93.  Urtheil
vom  29.  November  1893.

Dispositionsbefugniß  des  Konkursverwalters.
  Grenzen  derselben.  Ueber  den  Nachlaß
des  im  Februar  1892  zu  N.  verstorbenen  Ehemanns  der
Klägerin,  F.  V.,  ist  das  Konkursverfahren  eröffnet.  Die
V.'ijchen  Eheleute,  welche  ihren  ersten  Wohnsitz  in  M.
in  der  Rheinprovinz  genommen,  hatten  vor  Eingehung
der  Ehe  durch  Vertrag  vom  25.  November  1852  die  nach
dem  französischen  Rechte  gehiende  Gütergemeinschaft  auf
die  Err  —  Art.  1498  ff.  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  —  beschränkt.  In  dem  Vertrage
war  anerkannt,  daß  das  damalige  Vermögen  der  Braut
einschließlich  der  Ausstattung  9000  Mk.  betrage  und  der
Bräutigam  dasselbe  in  seinen  Besitz  genommen  habe,  und
bestimmt,  daß  der  Braut  die  fragliche  Summe  bei  der
künftigen  Theilung  als  ihr  eingebrachtes  eigenthümliches
Vermögen  verbleiben  solle.  Die  Klägerin  hat  diese
Illatenforderung  —  neben  einer  zweiten  hier  nicht  unmittelbar
  interessirenden  Illatenforderung  von  36328  Mk.
88  Pf.,  die  aus  dem  ihr  während  der  Ehe  angefallenen