186  Reichsgerschtliche  Entscheldungen.

väterlichen  Nachlasse  herstammte,  —  in  dem  Konkursverfahren
  geltend  gemacht.  Unbestritten  ist  die  Klägerin
durch  den  Masseverwalter  B.  aus  der  Konkursmasse  in
Höhe  von  6076  Mk  45  Pf.  durch  Freigabe  von  Actien
und  Mobilien  befriedigt  worden.  Den  Rest  von  2923  Mk.
55  Pf.  hat  sie  im  gegenwärtigen  Rechtsstreite  gegen  die
Konkursmasse  ausgeklagt.  Sie  hat  für  sich  ein  Recht
auf  abgesonderte  Befriedigung  in  Anspruch  genommen
und  behauptet:  der  Verwalter  habe  dieses  Recht  anerkannt,
  und  zwar  nicht  nur  thatsächlich  dadurch,  daß  er
sie  theilweise  befriedigt  habe,  sondern  auch  ausdrücklich,
mündlich  wie  schriftlich,  insbesondere  in  dem  Schreiben
vom  29.  März  1892  an  ihren  Bevollmächtigten,  Rechtsanwalt
  H.,  in  welchem  es  heiße:
„Auch  erkenne  ich  an,  daß  die  Frau  V.  9000  Mk.  baar
Eingebrachtes  aus  der  Konkursmasse  fordern  kann,  und
bitte  um  Vorschläge,  in  welcher  Weise  die  Gewährung
der  9000  Mk.  erfolgen  soll.  Auf  eine  weitere  Freigabe,
insbesondere  von  Werthpapieren  und  Mobilien,  kann
ich  mich  nicht  einlassen,  insofern  nicht  Werthpapiere  und
Mobilien  in  Anrechnung  auf  die  9000  Mk.  gewährt
werden  sollen.“

Dem  Anerkenntnisse  liegt  nach  der  weiteren  Behauptung
  der  Klägerin  ein  Vergleich  zu  Grunde,  nach
welchem  der  Konkursverwalter,  um  die  Weitläufigkeiten
der  vorherigen  Absonderung  abzuschneiden,  die  sofortige
Befriedigung  der  Klägerin  aus  der  Masse  wegen  der
Illatenforderung  von  9000  Mk.  versprochen  habe  und  vereinbart
  sei,  daß  es  allein  wegen  des  eingebrachten  Vatererbes,
  und  zwar  behufs  Ersparung  von  Kosten  nur  wegen
eines  Theilbetrages  von  2000  Mk.,  zum  Processe  kommen
sollte.  Die  Beklagte  hat  bestritten,  daß  der  Konkursverwalter
  die  streitige  Forderung  als  eine  solche,  die  aus
der  Masse  voll  zu  befriedigen  sei,  anerkannt  und  daß  er
der  Klägerin  die  Actien  und  Mobilien  in  Anerkennung