Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  187

der  Verpflichtung  aus  einem  hinsichtlich  dieser  Forderung
geschlossenen  Vergleiche  überlassen  habe,  und  angegeben,
diese  Ueberlassung  sei  nur  in  Anbetracht  der  bedrängten
Lage,  in  der  sich  die  Klägerin  befunden  habe,  erfolgt.
Der  erste  Richter  hat  abweisend  erkannt,  der  zweite  auf
die  Berufung  der  Klägerin  abändernd  dem  Klageantrage
stattgegeben.  Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde
unter  Aufhebung  des  Bernfungsurtheils  in  der  Sache
selbst  die  Berufung  der  Klägerin  gegen  das  Urtheil  der
I.  Instanz  zurückgewiesen.  Gründe:  Der  Berufungsrichter
  geht  mit  Recht  davon  aus,  daß  der  Klägerin  in
Betreff  der  streitigen  Illatenforderung  von  9000  Mk.
als  Konkursgläubigerin  ein  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung
  aus  der  Konkursmasse  (§  54  Konk.-Ordn.)
nicht  zustehe,  daß  sie  auch,  da  die  in  die  Ehe  eingebrachten
Vermögensstücke  sich  nicht  in  der  Konkursmasse  befinden,
ein  Aussonderungsrecht  (§  35  ebenda)  nicht  geltend
machen  könne.  Er  verneint  ferner,  daß  die  Klägerin  ein
Absonderungsrecht  wirksam  ansüben  könne.  In  dieser
Hinsicht  nimmt  er  an,  der  Klägerin  stehe  zwar  ein  Absonderungsrecht
  aus  §§  14,  44  Konk.-Ordn.  an  und  für
sich  zu;  sie  müsse  sich  aber,  da  erst  nach  Tilgung  der
Gemeinschaftsschulden  die  Auseinandersetzung  zwischen  den
Mitberechtigten  erfolgen  könne,  gefallen  lassen,  daß  zunächst
die  Gemeinschaftsschulden,  zu  denen  sämmtliche  Schulden
des  Gemeinschuldners  zu  rechnen  seien,  von  dem  Gemeinschaftsvermögen
  abgezogen  würden,  und  deshalb  könne
sie  trotz  des  Absonderungsrechts  bezüglich  ihres  Anspruchs
auf  Rückgewährung  der  9000  Mk.  Illaten  nur  als  gewöhnliche,
  nicht  bevorrechtete  Konkursgläubigerin  auftreten.
  Diesen  Erwägungen  ist  insofern  nicht  beizutreten,
als  sie  auf  der  Annahme  beruhen,  der  Klägerin  stehe
im  Konkursverfahren  ein  Absonderungsrecht  zu.  Ein
solches  Recht  steht  ihr  nicht  zur  Seite.  Nach  §  3  Konk.=Ordn.
  kann  ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung