188  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

aus  Gegenständen,  die  zur  Konkursmasse  gehören,  nur
in  den  vom  Gesetze  zugelassenen  Fällen  geltend  gemacht
werden.  Es  liegt  aber  keiner  dieser  —  in  den  88  39
bis  46  Konk-Ordn.  (§§  11  ff.  des  Einführungsgesetzes
zur  Konkursordnung)  aufgeführten  —  Fälle  hier  vor.
Insbesondere  hat  in  Betreff  des  streitigen  Illatenvermögens
  ein  GE  inschaftsverhältniß  zwischen  der  Klägerin
und  ihrem  Ehemann  nicht  bestanden,  —  88  44,  14  c.  a.  O.
Das  Vermögen,  das  die  Klägerin  zur  Zeit  der  Eingehung
  der  Ehe  besaß,  ist  nicht  zur  Errungenschaftsgemeinschaft
  geflossen,  vielmehr  der  Stipulation  in  dem
Ehevertrage  vom  25.  November  1852  Art.  3  gemäß  und
da  nach  dem  Inhalte  dieser  Stipulation  auch  die  Vorschrift
  des  Art.  1499  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für
beobachtet  anzusehen  ist,  Sondergut  der  Klägerin  geblieben.
  Der  Mann  hat  dasselbe  nur  als  Verwalter  des
Vermögens  der  Frau,  in  Betracht,  daß  die  Nutzungen
dieses  Vermögens  in  die  Gemeinschaft  fallen,  in  Besitz
genommen.  Bei  dieser  Sachlage  kann  die  Klägerin  die
Rückgabe  ihres  Vermögens  aus  der  Konkursmasse  fordern.
Do  solche  sich  aber  nicht  verwirklichen  läßt,  weil  das  Vermögen
  in  der  Konkursmasse  in  Natur  nicht  vorhanden
ist,  so  steht  ihr  nur  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des
Werthes  zu,  und  dieser  Anspruch  stellt  sich  als  eine  Konkursforderung
  im  Sinne  des  §  54  Nr.  6  Konk.-Ordn.
dar  (Zachariä-Dreyer,  franz.  Civilrecht,  Bd.  3  S.  319  ff.;
von  Wilmowski,  Reichskonkursordnung,  Anm.  1  und  2
zu  §  44;  Petersen  und  Kleinfeller,  Konkursordnung,
Anm.  1  und  2  zu  §  44).  Da  sich  sonach  der  Klageanspruch
  aus  dem  Gesetze  nicht  ergibt,  so  hat  der  Berufungsrichter
  weiter  erwogen,  ob  derselbe  in  den  zwischen,  den
Parteien  gepflogenen  Verhandlungen  eine  Stütze  finde,
und  diese  Frage  ist  bejahend  beantwortet  worden.  Der
Streit  bestehe,  so  wird  ausgeführt,  lediglich  darüber,  ob
der  Konkursverwalter  mit  seinen  Erklärungen  in  dem