Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  189

Schreiben  vom  29.  März  1892  das  Recht  der  Klägerin
habe  anerkennen  wollen,  daß  sie  die  fraglichen  9000  Mk.
ohne  Abzug,  also  vorweg,  aus  der  Masse  zu  erhalten  habe.
Werde  jedoch  berücksichtigt,  daß  der  Konkursverwalter  in
dem  Schreiben  zunächst  um  Vorschläge  bitte,  in  welcher
Weise  die  Gewährung  der  9000  Mk.  erfolgen  solle,  daß
die  Behandlung  dieses  von  ihm  anerkannten  Anspruchs
eine  von  dem  Verfahren  bezüglich  der  gewöhnlichen  Konkursforderungen
  völlig  abweichende  sei,  daß  der  Konkursverwalter
  der  Klägerin  in  Anrechnung  auf  die  9000  Mk.
Werthe  im  Betrage  von.  6076  Mk.  45  Pf.  verabfolgt
habe  und  daß  die  Verhandlungen  der  Parteien  sich  außerhalb
  des  Konkursverfahrens  abgespielt  haben,  so  müsse
der  Schluß  gerechtfertigt  erscheinen,  daß  der  Konkursverwalter
  den  Anspruch  der  Klägerin  nicht  nur  als  gewöhnliche
  Konkursforderung  habe  anerkennen  wollen,  daß
er  vielmehr,  sei  es  aus  welchem  Grunde  auch  immer,
die  Absicht  gehabt  habe,  der  Klägerin  die  vollen  9000  Mk.
aus  der  in  seinen  Besitz  und  seine  Verwaltung  gekommenen
Konkursmasse  auszuzahlen,  und  daß  er  dieser  seiner  Absicht
  in  dem  Schreiben  vom  29.  März  1892  Ausdruck
verliehen  habe,  daß  also  ein  in  verpflichtender  Absicht
abgegebenes  und  als  solches  von  der  Klägerin  angenommenes
  Anerkenntniß  vorliege;  dieses  Anerkenntniß
bilde  aber  eine  ausreichende  Grundlage  für  den  von  der
Klägerin  erhobenen  Anspruch;  denn  dasselbe  ermangele
nicht,  wie  beklagterseits  geltend  gemacht  sei,  der  erforderlichen
  Bestimmtheit;  auch  sei  dem  ersten  Richter,  nach
dessen  Annahme  der  Klägerin  durch  ein  Anerkenntniß  des
Konkursverwalters  ein  über  den  ihr  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  zustehenden  Auspruch  hinausgehendes  Recht
nicht  hätte  gewährt  werden  können,  da  die  Dispositionsbefugniß
  des  Verwalters  in  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen
  ihre  Grenze  habe,  nicht  beizutreten,  da  nach
8  107  Konk.-Ordn.  der  Verwalter  das  gesammte  zur