190  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Konkursmasse  gehörige  Vermögen  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens  in  Besitz  und  Verwahrung  zu  nehmen
habe,  und  es  darauf,  ob  einer  der  Fälle  vorliege,  in
denen  er  nach  den  88  121  ff.  die  Genehmigung  des
Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung  einzuholen
  habe,  nicht  ankomme,  da  nach  §  124  durch  diese
Vorschriften  die  Gültigkeit  der  Rechtshandlung  des  Verwalters
  dritten  Personen  gegenüber  nicht  berührt  werde.

Die  Reoision  rügt,  daß  der  Berufungsrichter  mit
der  Annahme  über  den  Inhalt  und  die  Tragweite  des
Anerkenntnisses  des  Konkursverwalters  die  Grundsätze
über  die  wesentlichen  Voraussetzungen  einer  Willenserklärung
  und  die  gesetzlichen  Auslegungsregeln  (§§  57  ff.
Thl.  I  Tit.  4,  88  1,  78  ff.,  125,  252  ff.;  Thl.  1  Tit.  5
Preuß.  LR.)  verletzt  habe.  Die  Rüge  kann  als  begründet
nicht  erachtet  werden.  Der  Berufungsrichter  hat  auf
Grund  der  Erklärungen  des  Verwalters  in  dem  Schreiben
vom  29.  März  1892  in  Verbindung  mit  den  diese  Erklärungen
  begleitenden  und  ihnen  nachfolgenden  Vorgängen
festgestellt,  daß  die  Absicht  des  Verwalters  dahin  gegangen
sei,  die  streitige  Illatenforderung  nicht  als  eine  gewöhnliche
  Konkursforderung,  sondern  in  dem  Sinne  anzuerkennen,
  daß  die  Klägerin  berechtigt  sein  solle,  wegen  derselben
  aus  den  bereiten  Mitteln  der  Konkursmasse  Befriedigung
  zu  suchen.  Diese  Feststellung  beruht  auf  thatsächlicher
  Beurtheilung,  die  eine  ausreichende,  durch  keine
erkennbare  Rechtsnormverletzung  beeinflußte  Begründung
gefunden  hat.

Mit  Recht  macht  dagegen  die  Revision  geltend,  daß
das  Anerkenntniß  des  Verwalters,  der  Konkursmasse
gegenüber,  keine  verbindende  Kraft  habe.  Es  kann  unerörtert
  bleiben,  ob  das  Anerkenntniß  nicht  schon  aus  dem
Grunde  rechtsunwirksam  sei,  weil  es  für  dasselbe
an  einem  besonderen  Verpflichtungsgrunde  fehle.  Entscheidend
  ist,  daß  der  Konkursverwalter  nicht  ermächtigt