Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  191

war,  mit  rechtsverbindender  Wirkung  für  die  Konkursmasse
  eine  Verpflichtung  zu  übernehmen,  wie  sie  in  dem
Anerkenntnisse  Ausdruck  erhalten  hat.  Wenn  das  Gesetz
(§  5  Konk.-Ordn.)  bestimmt,  daß  mit  der  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  der  Gemeinschuldner  die  Befugniß,
sein  zur  Konkursmasse  gehöriges  Vermögen  zu  verwalten
und  über  dasselbe  zu  verfügen,  verliert,  und  daß  das
Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht  auf  den  Konkursverwalter
  übergeht,  und  im  Anschlusse  hieran  der  §  107
ebenda  verordnet,  daß  der  Verwalter  die  Konkursmasse
in  Besitz  und  Verwaltung  zu  nehmen  und  zu  verwerthen
habe,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  der  Verwalter  über  die
Masse  willkürlich  verfügen  darf.  Die  Dispositionsbefugniß
  des  Verwalters  findet  vielmehr  in  dem  Gesetze
ihre  Schranke  (Motive  zu  dem  Entw.  einer  Konkursordnung
  S.  34)  und  ein  Verwalter  Überschreitet.  die  ihm
durch  das  Gesetz  gestellten  Grenzen,  wenn  er  eine  Rechtshandlung
  vornimmt,  die  eine  ungesetzmäßige  Bevorzugung
eines  Gläubigers  in  sich  schließt  (8  2  Konk.-Ordn.;
Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  23  S.  62,  Bd.  29  S.  82,
85).  Solche  Rechtshandlungen  sind  für  die  Konkursmasse
  rechtsunverbindlich,  und  folglich  kann  auch  der
Dritte  aus  denselben  Rechte  gegen  die  Konkursmasse  nicht
herleiten.  Die  Vorschriften  der  §§  121  ff.  Konk.-Ordn.
führen  zu  keiner  anderen  Auffassung.  Dort,  88  121
bis  123,  ist  verordnet,  daß  der  Verwalter  zu  der  Vornahme
  gewisser  Rechtshandlungen  die  Genehmigung  des
Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung
einzuholen  habe,  oder  daß  vor  der  Vornahme  der  Gemeinschuldner
  zu  hören  sei.  Diese  Anordnungen  sind  nur
Kautelen  für  den  inneren  Geschäftsgang  (Motive  S.356),
und  folgeweise  bestimmt  §  124,  daß  durch  dieselben  die
Gültigkeit  einer  Rechtshandlung  des  Verwalters  dritten
Personen  gegenüber  nicht  berührt  werde.  Die  bezeichneten
Rechtshandlungen  liegen  sämmtlich  innerhalb  der  gesetz-