192  Literatur.

lichen  Verfügungsbefugniß  des  Verwalters.  Um  keine
derselben  handelt  es  sich  im  vorliegenden  Falle;  insbesondere
  steht  hier  nicht  die  Anerkennung  eines  Aussonderungs=
  oder  eines  Absonderungsrechts  in  Frage,  wie
auch  der  Berufungsrichter  nicht  festgestellt  hat,  daß  ein
solches.  Recht  Gegenstand  des  Anerkenntnisses  des  Verwalters
  gewesen  ist.  Ob  das  Anerkenntniß  auf  einer
Vereinbarung,  wie  der  von  der  Klägerin  behaupteten,
beruht,  ist  unerheblich,  da  auch  die  fragliche  Vereinbarung
aus  den  vorentwickelten  Gründen  nicht  geeignet  sein  würde,
den  mit  der  Klage  verfolgten  Anspruch  zu  stützen.  Aus
diesen  Gründen  ist  der  Klageanspruch  hinfällig.  IV.  Civilsenat
  96/93.  Urtheil  vom  10.  Juli  1893.

Literatur.  «

In  der  „Zeitschrift  für  Internatlonales  Privatund
  Strafrecht“,  herausgegeben  von  Oberlandesgerichtsrath
Böhm  in  Nürnberg,  Verlag  von  Duncker  und  Humblot  in.
Leipzig,  deren  wir  schon  öfters  in  unseren  Blättern  empfehlend
hedachten,  dürften  aus  Band  4  Heft  1  und  2  (Preis  je  2  Mark),
besonders  Interessiren  dle  Aufsätze  über:

n)  Rechtsschutz  deutscher  Urheber  im  Auslande  und  umgekehrt,
  von  Bezirksamtsassessor  Keidel  in  Marktheidenfeld,


b)  Legitimation  ausländischer  unehelicher  Kinder  in  Württemberg,
  von  Landgerichtsrath  Schwab  im  Justizministerium
  zu  Stuttgart.

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München,  Sendlingerstraße  48/2  l.

Redakteur:  Dr.  Inlius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.