Zwölfter  Ergänzungsband.  Ad  13.

Dr.  J.  A.  Heuffert=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhdalt:  Misthellungen  aus  der  —N  des  Keichs  Iitzie  In  Clollsachen:

  Cidllrecht;  Ciollproceß.  Aus  t  r  Ober--lenerte

  erichte  in  Ciollsachen:  Eporheckleeb  cbelerls  der  ber,
abosieikereoronn.

Mttzeilungen  aus  der  Mechtsprechung  de  des  Neichsgerichts
  in  Civilsachen.
Eivikrecht;  Eivilproceß.

Haftung  des  Gerichtsvollziehers  wegen
Unterlassung  der  unverzüglichen  Vornahme
einer  ihm  aufgetragenen  Zwangsvollstreckung.
Preuß.  LR.  Die  Klägerin  behauptet,  dadurch,  daß  der
Beklagte  es  unterlassen  hat,  am  2.  Juli  1889  eine  ihm
von  ihr  aufgetragene  Zwangsvollstreckung  auszuführen,
einen  Schaden  von  wenigstens  250  Mark  erlitten  zu
haben.  Ihrem  Antrage  gemäß  hat  das  Berufungsgericht
durch  das  in  der  obigen  Urtheilsformel  bezeichnete  Erkenntniß,
  unter  Abänderung  des  die  Klage  abweisenden
erstinstanzlichen  Urtheils,  den  Beklagten  zur  Zahlung
von  250  Mark  nebst  5  Prozent  Zinsen  seit  dem  3.  Juli  1889
an  die  Klägerin  verurtheilt.  Auf  die  Revision  des  Beklagten
  wurde  unter  Aufhebung  des  Berufungsurtheils  die
Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  ist  auf  Grund  des
Zugeständnisses  des  Beklagten  in  Verbindung  mit  der
eidlichen  Aussage  des  Zeugen  J.  zu  der  Ueberzeugung  gelangt,
  daß  die  Klägerin  dem  Beklagten  am  2.  Juli  1889
den  Auftrag  ertheilt  hat,  noch  an  demselben  Tage  bei

XII.  Ergänzungsband.