194  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

ihrem  Schuldner,  dem  ehemaligen  Rechtsanwalt  G.,  eine
Zwangsvollstreckung  vorzunehmen,  und  daß  der  Beklagte
diesen  Auftrag  angenommen  hat.  Diese  Feststellung  ist
rechtlich  unbedenklich  und  auch  von  der  Revision  nicht
angegriffen  worden.  Unstreitig  hat  der  Beklagte  den
Auftrag  nicht  ausgeführt.  Das  Berufungsgericht  nimmt
aber  an,  daß  er  hiezu,  und  zwar  noch  am  2.  Juli  1889
verpflichtet  war,  daß  er,  indem  er  die  Ausführung  des
Auftrags  unterließ,  ein  Versehen  beging,  und  daß  er
sich  für  den  aus  diesem  Versehen  entsprungenen  Schaden
haftbar  gemacht  hat.  Auch  hierin  und  in  der  Verwerfung
der  von  dem  Beklagten  erhobenen  Einwendungen  ist  dem
Berufungsgerichte  bis  auf  den  unten  zu  erörternden
Punct  beizutreten.  Dasselbe  zieht  zunächst  den  von  dem
Beklagten  geltend  gemachten  Einwand  in  Betracht,  daß
er  an  dem  fraglichen  Tage  durch  einen  plötzlichen  Podagraanfall
  verhindert  worden  sei,  seine  Wohnung  zu  verlassen.
Auf  Grund  der  Aussagen  der  Zeugen  H.  und  J  stellt
das  Bernfungsgericht  fest,  daß  der  Beklagte  an  jenem
Tage  von  einer  plötzlichen  Unpäßlichkeit  befallen  worden,
daß  diese  Unpäßlichkeit  aber  bereits  in  der  Mittagsstunde
  eingetreten  ist,  während  der  fragliche  Auftrag  erst
etwa  um  5  Uhr  Nachmittag  ertheilt  wurde.  Mit  Rücksicht
  hierauf  wird  in  dem  Berufungsurtheil  ausgeführt,
der  Beklagte  habe,  da  ihm  zur  Zeit  der  Entgegennahme
des  Auftrags  sein  leidender  Zustand  bereits  bekannt  gewesen
  sei,  mit  der  Möglichkeit  rechnen  müssen,  daß  er
an  der  Ausführung  des  Auftrags  verhindert  werde.
Zum  mindesten  habe  er  der  Klägerin  hievon  Mittheilung
machen  müssen,  und  wenn  er  trotz  seines  leidenden  Zustands
  den  Auftrag  angenommen  habe,  so  sei  auch  hierin
ein  Versehen  zu  finden.  Diesen  Erwägungen  sucht  die
Revision  mit  der  Bemerkung  zu  begegnen,  daß  aus  dem
Vorhandensein  des  leidenden  Zustands  bei  der  Annahme
des  Auftrags  nicht  ohne  Weiteres  die  Möglichkeit,  eine
die  Ausführung  des  Auftrags  hindernde  Steigerung