Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  195

des  Leidens  vorherzusehen,  folge.  Dieser  Angriff  geht
aber  fehl,  weil  er  von  einer  unzutreffenden  thatsächlichen
Voraussetzung  ausgeht.  Denn  es  ist  weder  von  dem
Beklagten  behauptet,  noch  von  dem  Bernfungsgericht  festgestellt,
  daß,  nachdem  der  Beklagte  den  Auftrag  angenommen
  hatte,  eine  Steigerung  seines  Leidens  eingetreten
  sei.  Vielmehr  ging  die  Behauptung  des  Beklagten
nur  dahin,  daß  er  krank  und  nirht  im  Stande  gewesen
sei,  sich  der  Ausführung  des  Auftrags  zu  unterziehen.
Wird  von  dieser  durch  die  Beweisaufnahme  näher  aufgeklärten
  Unterlage  ausgegangen,  so  erscheint  die  Anffassung
des  Bernfungsgerichts  gerechtfertigt.

Der  Beklagte  hat  ferner  den  Einwand  erhoben,  daß
die  Zwangsvollstreckung  an  dem  betreffenden  Tage  sich
nachträglich  deshalb  als  unausführbar  herausgestellt,
weil  die  Klägerin  es  versäumt  habe,  dem  ihm  von  ihr
ausgehändigten,  eine  Wechselforderung  betreffenden  Schuldtitel
  die  dazu  gehörigen  Wechsel  beizufügen.  Das  Berufungsgericht
  ist  auf  die  Frage,  ob  die  Zwangsvoll-=streckung
  nur  vorgenommen  werden  durfte,  wenn  gleichzeitig
  die  Wechsel  vorgelegt  wurden,  nicht  eingegangen,
weil  es,  auch  für  den  Fall,  daß  die  Frage  zu  bejahen
ist,  ein  von  dem  Beklagten  zu  vertretendes  Versehen
desselben  annimmt.  In  dieser  Beziehung  wird  in  dem
Berufungsurtheil  ausgeführt:  es  sei  Pflicht  des  Beklagten
gewesen,  als  er  nus  dem  Schuldtitel  ersah,  daß  es  sich
um  eine  Wechselschuld  handle,  von  der  Klägerin  die  Aushändigung
  des  Wechsels  zu  verlangen,  und  er  habe  sich
durch  Unterlassung  dieses  Verlangens  gleichfalls  eines
Versehens  schuldig  gemacht.  Dieses  Versehen  müsse  als
ein  grobes  angesehen  werden,  während  darin,  daß  die
Klägerin  nicht  freiwillig  die  Anshändigung  des  Wechsels
bewirkt  habe,  wenn  überhaupt  ein  Versehen,  doch  nur
höchstens  ein  mäßiges  erblickt  werden  könne,  so  daß  dadurch
  nach  §§  18  ff.  Thl.  I  Tit.  6  Pr.  LR.  die  Vertretungspflicht
  des  Beklagten  nicht  ausgehoben  werde.

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