196  Neichsgerichtliche  Enischeidungen.

Auch  in  diesen  Ausführungen  ist  ein  Verstoß  gegen  das
Gesetz  nicht  zu  erblicken.  Der  Begriff  des  Versehens,
und  insbesondere  des  groben  und  mäßigen  Versehens  ist
nicht  verkannt.  Auch  ist  die  Begründung  für  ausreichend
zu  erachten,  und  die  Anwendung  der  88  18  ff.  Thl.  J
Tit.  6  Pr.  LR.  auf  den  vorliegenden  Fall  eines  vertraglichen,
  nämlich  eines  Auftragsverhältnisses  erweist  sich
entsprechend  der  Rechtsanschanung  des  Obertribunals
und  des  Reichsgerichts  (ogl.  Entsch.  des  RG.  Bd.  5
S.  205  und  die  daselbst  in  Bezug  genommenen  Urtheile)
als  gerechtfertigt.  Die  Revision  vermißt  eine  Feststellung
dahin,  daß  der  Beklagte  den  Schuldtitel  vor  dem  Weggange
  der  Klägerin  und  ihres  Sohnes  eingesehen,  oder
daß  er  sonst  vorher  erfahren  hatte,  daß  es  sich  um  eine
Wechselschuld  handelte,  weil  im  Fall  einer  späteren  Kenntnißnahme
  ein  Versehen  des  Beklagten  nicht  vorliegen
könne.  Dieser  Angriff  ist  verfehlt.  Denn  in  zutreffender
Würdigung  der  Sachlage  und  der  Pflichten  eines  Gerichtsvollziehers
  bei  der  Annahme  eines  Zwangsvollstreckungsanftrages
  geht  offenbar  das  Berufungsgericht
davon  aus,  daß,  wenn  der  Beklagte  vor  der  Annahme
des  Auftrags  den  Schuldtitel  nicht  geprüft  hat,  er  dies
nur  unter  grober  Vernachlässigung  seiner  Pflichten  unterlassen
  haben  kann.  Daß  die  Fähigkeit  des  Beklagten,
seinen  Pflichten  bei  der  Entgegennahme  des  Auftrags
und  bei  der  Prüfung  des  Schuldtitels  nachzukommen,
etwa  durch  seinen  krankhaften  Zustand  in  einem  seine
Haftbarkeit  ausschließenden  oder  vermindernden  Grade
beschränkt  war,  ist  von  ihm  selbst  nicht  behauptet  worden.
Auf  Grund  einer  rechtlich  unbedenklichen  Würdigung  des
Beweisergebnisses  gelangt  das  Berufungsgericht  sodann
zu  der  Feststellung,  daß,  wenn  die  Zwangsvollstreckung
noch  am  2.  Juli  stattgefunden  hätte,  eine  Summe  von
250  Mark,  welche  G.  nach  seiner  Bekundung  demnächst  allmählich
  vorausgabt  habe,  bei  ihm  vorgefunden  und  für
die  Klägerin  gepfändet  worden  wäre.  Auf  Grund  dieser