Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  197

Feststellungen  hält  das  Bernfungsgericht  den  Anspruch
der  Klägerin  nach  §  88  Thl.  II  Tit.  10  Preuß.  LR.  für
begründet.  Hiebei  ist  die  Bezugnahme  auf  die  eben
genannte  Gesetzesstelle  allerdings  unrichtig.  Denn,  wie
in  dem  Beschluß  der  vereinigten  Civilsenate  des  Reichsgerichts
  vom  10.  Juni  1886  (Entsch.  Bd.  16  S.  396)
näher  ausgeführt  ist,  kommt  für  das  Verhältniß  des
Gerichtsvollziehers  zu  dem  ihn  mit  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung
  beauftragenden  Gläubiger  nicht  sowohl  die
Eigenschaft  des  Gerichtsvollziehers  als  Staatsbeamten,
als  vielmehr  seine  Stellung  als  Mandatar  des  Gläubigers
in  Betracht,  und  damit  erscheint  die  Anwendbarkeit  der
öffentlich  rechtlichen  Vorschriften  der  §§  88  ff.  Thl.  II
Tit.  10  Preuß.  LR.  ausgeschlossen.  Auf  diesem  Mangel
beruht  indessen  das  Urtheil  nicht,  da  auch  die  zur  Anwendung
  gelangenden  Bestimmungen  der  88§  54  ff.  Thl.  I
Tit.  13  Preuß.  LR.  den  Beklagten  für  die  Folgen  seines
Versehens  haftbar  erscheinen  lassen.  Aus  der  Unanwendbarkeit
  der  §§  88  ff.  Thl.  II  Tit.  10  Preuß.  LR.  ergibt
sich  aber  auch,  daß  der  von  der  Revision  auf  §  91  daselbst
  gestützte,  aus  der  Nichtberücksichtigung  des  Beweisantritts
  der  Klägerin  über  die  jetzige  günstige  Vermögenslage
  des  Schuldners  hergeleitete  Angriff  verfehlt
ist,  da  die  Haftbarkeit  des  Beklagten  keine  lediglich  subsidiäre
  ist.

Gleichwohl  und  obgleich  auch  der  von  der  Revision
schließlich  erhobene  Einwand,  daß  der  Beklagte  eventuell
zur  Zahlung  nur  gegen  Abtretung  eines  entsprechenden
Theils  der  der  Klägerin  gegen  G.  zustehenden  Forderung
hätte  verurtheilt  werden  dürfen,  in  dem  Gesetz  keine
Stütze  findet,  war  das  Bernfungsurtheil  aufzuheben.

Zunächst  ist  nämlich  die  von  dem  Berufungsgericht
unerörtert  gelassene  Frage,  ob  die  Zwangsvollstreckung
nur  ausgeführt  werden  durfte,  wenn  gleichzeitig  die
Wechsel  vorgelegt  wurden,  zu  bejahen,  weil  nach  Art.  39
der  Wechselordnung  der  Wechselschuldner  nur  gegen  Aus-